GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme

Aggiungere ai preferiti
Dati contrattuali
Contratto collettivo di lavoro: a partire dal 01.01.2018 fino al 31.12.2021
Conferimento dell’obbligatorietà generale: a partire dal 01.01.2018 fino al 31.12.2021
Ultime modifiche
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
Get As PDF
Campo d'applicazione geografico
8143
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
9110
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
9408
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
9873
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
10092
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
10712
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
11049
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
11118
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
11195
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 1.1
Campo d'applicazione aziendale
8143
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
9110
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
9408
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
9873
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
10092
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
10712
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
11049
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
11118
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
11195
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Artikel 1.2
Campo d'applicazione personale
8143
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
9110
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
9408
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
9873
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
10092
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
10712
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
11049
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
11118
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
11195
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Artikel 1.3
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
8143
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
9110
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
9408
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
9873
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
10092
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
10712
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
11049
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
11118
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
11195
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
8143
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
9110
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
9408
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
9873
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
10092
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
10712
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
11049
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
11118
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
11195
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
8143
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
9110
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
9408
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
9873
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
10092
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
10712
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
11049
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
11118
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
11195
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
8143
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
9110
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
9408
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
9873
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
10092
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
10712
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11049
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11118
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11195
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

D. Vertragsdauer
Informazioni organo paritetico
8143
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni organo paritetico
9110
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni organo paritetico
9408
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni organo paritetico
9873
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Informazioni organo paritetico
10092
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Informazioni organo paritetico
10712
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Informazioni organo paritetico
11049
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Informazioni organo paritetico
11118
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Informazioni organo paritetico
11195
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
8143
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9110
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9408
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9873
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10092
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10712
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11049
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11118
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11195
Unia:
Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
8143
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
9110
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
9408
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 5038
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 67
Fax 044 295 30 63

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Salari / salari minimi
8143
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A (Selbständige Montageleiter)CHF 5'220.--CHF 30.00
B (Facharbeiter)CHF 4'770.--CHF 27.41
C (Berufsarbeiter)CHF 4'280.--CHF 24.60
D (Hilfsarbeiter)CHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A (Selbständige Montageleiter)CHF 5'260.--CHF 30.23
B (Facharbeiter)CHF 4'810.--CHF 27.64
C (Berufsarbeiter)CHF 4'320.--CHF 24.83
D (Hilfsarbeiter)CHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A (Selbständige Montageleiter)CHF 5'300.--CHF 30.46
B (Facharbeiter)CHF 4'850.--CHF 27.87
C (Berufsarbeiter)CHF 4'360.--CHF 25.06
D (Hilfsarbeiter)CHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salari / salari minimi
9110
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salari / salari minimi
9408
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salari / salari minimi
9873
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salari / salari minimi
10092
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salari / salari minimi
10712
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salari / salari minimi
11049
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salari / salari minimi
11118
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Salari / salari minimi
11195
Gültig abMitarbeiter-KategorieMonatslohnStundenlohn
1. Januar 2018A: Selbständige MontageleiterCHF 5'220.--CHF 30.00
B: FacharbeiterCHF 4'770.--CHF 27.41
C: BerufsarbeiterCHF 4'280.--CHF 24.60
D: HilfsarbeiterCHF 3'800.--CHF 21.84
1. Januar 2020A: Selbständige MontageleiterCHF 5'260.--CHF 30.23
B: FacharbeiterCHF 4'810.--CHF 27.64
C: BerufsarbeiterCHF 4'320.--CHF 24.83
D: HilfsarbeiterCHF 3'840.--CHF 22.07
1. Januar 2021A: Selbständige MontageleiterCHF 5'300.--CHF 30.46
B: FacharbeiterCHF 4'850.--CHF 27.87
C: BerufsarbeiterCHF 4'360.--CHF 25.06
D: HilfsarbeiterCHF 3'880.--CHF 22.30

Artikel 8.3
Categorie salariali
8143
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Categorie salariali
9110
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Categorie salariali
9408
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Categorie salariali
9873
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Categorie salariali
10092
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Categorie salariali
10712
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Categorie salariali
11049
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Categorie salariali
11118
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Categorie salariali
11195
KategorieMitarbeitende
ASelbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung.
BFacharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.
CBerufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).
DHilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Artikel 8.4
Aumento salariale
8143
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
9110
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
9408
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
9873
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
10092
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
10712
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
11049
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
11118
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
11195
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).



Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Tredicesima mensilità
8143
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
9110
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
9408
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
9873
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
10092
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
10712
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
11049
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
11118
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
11195
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
8143
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
9110
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
9408
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
9873
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
10092
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
10712
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
11049
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
11118
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
11195
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
8143
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
9110
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
9408
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
9873
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
10092
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
10712
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
11049
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
11118
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
11195
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

Artikel 9.1 und 9.2
Versamento del salario
8143
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versamento del salario
9110
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versamento del salario
9408
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versamento del salario
9873
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versamento del salario
10092
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versamento del salario
10712
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versamento del salario
11049
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versamento del salario
11118
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Versamento del salario
11195
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Artikel 8.1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
8143
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9110
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9408
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9873
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10092
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10712
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11049
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11118
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11195
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Rimborso spese
8143
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.-
Mittagessen CHF 12.-
Nachtessen CHF 20.-
Übernachten CHF 67.-

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Rimborso spese
9110
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Rimborso spese
9408
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Rimborso spese
9873
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Rimborso spese
10092
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Rimborso spese
10712
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Rimborso spese
11049
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Rimborso spese
11118
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Rimborso spese
11195
ZulageBedingungFirmenfahrzeugHöhe der Zulage
Orts- und VersetzungszulageZone I (bis 25 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 18.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 28.--
Zone II (bis 50 km)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 24.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 44.--
Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr)mit Firmenfahrzeug/MitfahrerCHF 36.--
ohne FirmenfahrzeugCHF 68.--
Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / TagespauschaleBei auswärtigen Arbeiten mit ÜbernachtenCHF 109.--

Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--

Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.

Artikel 10
Altri supplementi
8143
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Altri supplementi
9110
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Altri supplementi
9408
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Altri supplementi
9873
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Altri supplementi
10092
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Altri supplementi
10712
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Altri supplementi
11049
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Altri supplementi
11118
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Altri supplementi
11195
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

Artikel 10 und 12
Orario di lavoro
8143
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Orario di lavoro
9110
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Orario di lavoro
9408
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Orario di lavoro
9873
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Orario di lavoro
10092
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Orario di lavoro
10712
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Orario di lavoro
11049
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Orario di lavoro
11118
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Orario di lavoro
11195
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

Artikel 6
Lavoro straordinario / ore supplementari
8143
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
9110
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
9408
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
9873
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
10092
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
10712
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
11049
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
11118
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
11195
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

Artikel 7
Vacanze
8143
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacanze
9110
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacanze
9408
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacanze
9873
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacanze
10092
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacanze
10712
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacanze
11049
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacanze
11118
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Vacanze
11195
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerientageAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25200
Jede/r Arbeitnehmendemin. 21168
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25200
Ab 5. bis 9. Dienstjahr23184
Ab 10. Dienstjahr24192

Artikel 17
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
8143
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9110
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9408
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9873
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10092
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10712
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11049
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11118
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11195
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
AnlassBetreffAnzahl bezahlter Tage
Bei Todesfall in der eigenen Familievon Gatte oder Gattin und eigenen Kindern3
von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern2
Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft2
Bei der Geburt/Adoption eines Kindes2
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtesgemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Artikel 15
Giorni festivi retribuiti
8143
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
9110
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
9408
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
9873
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
10092
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
10712
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
11049
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
11118
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
11195
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

Artikel 16 und 17.4
Malattia
8143
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Malattia
9110
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Malattia
9408
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Malattia
9873
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Malattia
10092
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Malattia
10712
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Malattia
11049
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Malattia
11118
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Malattia
11195
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 13
Infortunio
8143
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Infortunio
9110
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Infortunio
9408
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 13
Infortunio
9873


Artikel 13
Infortunio
10092


Artikel 13
Infortunio
10712


Artikel 13
Infortunio
11049


Artikel 13
Infortunio
11118


Artikel 13
Infortunio
11195


Artikel 13
Servizio militare / civile / di protezione civile
8143
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
9110
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
9408
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
9873
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
10092
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
10712
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
11049
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
11118
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
11195
Art des Dienstesin % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen:
In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Artikel 14
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
8143
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
9110
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
9408
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
9873
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
10092
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
10712
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11049
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11118
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11195
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

WerWeiterbildungssbeitragVollzugskostenbeitragTotal
Arbeitnehmende pro MonatCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.--
Arbeitgeber pro Monat und ArbeitnehmendenCHF 10.--CHF 20.--CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--)

Artikel 19, Anhang 1
Disposizioni antidiscriminazione
8143
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
9110
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
9408
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
9873
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
10092
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
10712
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
11049
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
11118
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
11195
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 21
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
8143
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
9110
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
9408
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
9873
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
10092
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
10712
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
11049
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
11118
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
11195
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Anhang 2
Apprendisti
8143


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
9110


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
9408


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
9873


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
10092


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
10712


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
11049


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
11118


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
11195


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Giovani dipendenti
8143


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Giovani dipendenti
9110


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Giovani dipendenti
9408


Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.3 und 17.1.5
Giovani dipendenti
9873
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Giovani dipendenti
10092
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Giovani dipendenti
10712
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Giovani dipendenti
11049
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Giovani dipendenti
11118
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Giovani dipendenti
11195
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 17.1.5
Termini di disdetta
8143
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Termini di disdetta
9110
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Termini di disdetta
9408
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Termini di disdetta
9873
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Termini di disdetta
10092
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Termini di disdetta
10712
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Termini di disdetta
11049
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Termini di disdetta
11118
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Termini di disdetta
11195
ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche
Unterjährig nach Probezeit1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats
Überjährig2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 5
Rappresentanza dei lavoratori
8143
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
9110
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
9408
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
9873
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
10092
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
10712
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
11049
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
11118
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
11195
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei datori di lavoro
8143
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
9110
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
9408
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
9873
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
10092
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
10712
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
11049
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
11118
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
11195
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Fondo paritetico
8143
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fondo paritetico
9110
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fondo paritetico
9408
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fondo paritetico
9873
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fondo paritetico
10092
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fondo paritetico
10712
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fondo paritetico
11049
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fondo paritetico
11118
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Fondo paritetico
11195
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.

Artikel 19.1
Cauzione
8143
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
9110
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
9408
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
9873
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
10092
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
10712
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
11049
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
11118
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
11195
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.


Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Compiti organi paritetici
8143
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Compiti organi paritetici
9110
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Compiti organi paritetici
9408
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Compiti organi paritetici
9873
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Compiti organi paritetici
10092
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Compiti organi paritetici
10712
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Compiti organi paritetici
11049
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Compiti organi paritetici
11118
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Compiti organi paritetici
11195
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
8143
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
9110
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
9408
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
9873
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
10092
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
10712
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
11049
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
11118
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
11195
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4
Informazioni organo paritetico
Paritätische Berufskommission für das Schweiz. Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Postfach
8021 Zürich
+41 44 295 30 67
https://pbk-deckensysteme.ch/kontakt

Informazioni rappresentanti dei lavoratori
Unia Segretariato centrale
Weltpoststrasse 20
Postfach
3000 Bern 16
+41 31 350 21 11
https://www.unia.ch/it

Versioni archiviate
Edizione Pubblicato su servizioccl.ch il: Validità
12.13731 20.11.2025 20.11.2025
12.13570 06.05.2025 06.05.2025
12.13298 13.12.2024 01.01.2025
Edizione Pubblicato su servizioccl.ch il: Validità
11.13306 13.12.2024 13.12.2024
11.13161 20.11.2024 20.11.2024
11.12589 16.11.2023 16.11.2023
11.12205 07.03.2023 07.03.2023
11.12036 22.12.2022 01.01.2023
Edizione Pubblicato su servizioccl.ch il: Validità
10.11508 16.12.2021 01.01.2022
Edizione Pubblicato su servizioccl.ch il: Validità
9.11195 11.02.2021 11.02.2021
9.11118 01.01.2018 01.01.2018