GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
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Dati contrattuali
Contratto collettivo di lavoro:
a partire dal 01.01.2018
fino al 31.12.2021
Conferimento dell’obbligatorietà generale: a partire dal 01.01.2018 fino al 31.12.2021
Conferimento dell’obbligatorietà generale: a partire dal 01.01.2018 fino al 31.12.2021
Ultime modifiche
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.Campo d'applicazione geografico
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Campo d'applicazione geografico
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Artikel 1.2
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Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Artikel 1.2
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Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Campo d'applicazione personale
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Campo d'applicazione personale
Gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Art. 1.2. angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE und VD. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons FR und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons VS sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons BE. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
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Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmende der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
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Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
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Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2021. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Die Position Art. 8 „Löhne“ kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Jahresende gekündigt werden.
D. Vertragsdauer
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D. Vertragsdauer
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Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
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Salari / salari minimi
| Gültig ab | Mitarbeiter-Kategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2018 | A (Selbständige Montageleiter) | CHF 5'220.-- | CHF 30.00 |
| B (Facharbeiter) | CHF 4'770.-- | CHF 27.41 | |
| C (Berufsarbeiter) | CHF 4'280.-- | CHF 24.60 | |
| D (Hilfsarbeiter) | CHF 3'800.-- | CHF 21.84 | |
| 1. Januar 2020 | A (Selbständige Montageleiter) | CHF 5'260.-- | CHF 30.23 |
| B (Facharbeiter) | CHF 4'810.-- | CHF 27.64 | |
| C (Berufsarbeiter) | CHF 4'320.-- | CHF 24.83 | |
| D (Hilfsarbeiter) | CHF 3'840.-- | CHF 22.07 | |
| 1. Januar 2021 | A (Selbständige Montageleiter) | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 |
| B (Facharbeiter) | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
| C (Berufsarbeiter) | CHF 4'360.-- | CHF 25.06 | |
| D (Hilfsarbeiter) | CHF 3'880.-- | CHF 22.30 |
Artikel 8.3
Salari / salari minimi
| Gültig ab | Mitarbeiter-Kategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2018 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'220.-- | CHF 30.00 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'770.-- | CHF 27.41 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'280.-- | CHF 24.60 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'800.-- | CHF 21.84 | |
| 1. Januar 2020 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'260.-- | CHF 30.23 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'810.-- | CHF 27.64 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'320.-- | CHF 24.83 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'840.-- | CHF 22.07 | |
| 1. Januar 2021 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'360.-- | CHF 25.06 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'880.-- | CHF 22.30 |
Artikel 8.3
Salari / salari minimi
| Gültig ab | Mitarbeiter-Kategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2018 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'220.-- | CHF 30.00 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'770.-- | CHF 27.41 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'280.-- | CHF 24.60 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'800.-- | CHF 21.84 | |
| 1. Januar 2020 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'260.-- | CHF 30.23 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'810.-- | CHF 27.64 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'320.-- | CHF 24.83 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'840.-- | CHF 22.07 | |
| 1. Januar 2021 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'360.-- | CHF 25.06 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'880.-- | CHF 22.30 |
Artikel 8.3
Salari / salari minimi
| Gültig ab | Mitarbeiter-Kategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2018 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'220.-- | CHF 30.00 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'770.-- | CHF 27.41 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'280.-- | CHF 24.60 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'800.-- | CHF 21.84 | |
| 1. Januar 2020 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'260.-- | CHF 30.23 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'810.-- | CHF 27.64 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'320.-- | CHF 24.83 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'840.-- | CHF 22.07 | |
| 1. Januar 2021 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'360.-- | CHF 25.06 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'880.-- | CHF 22.30 |
Artikel 8.3
Salari / salari minimi
| Gültig ab | Mitarbeiter-Kategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2018 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'220.-- | CHF 30.00 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'770.-- | CHF 27.41 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'280.-- | CHF 24.60 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'800.-- | CHF 21.84 | |
| 1. Januar 2020 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'260.-- | CHF 30.23 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'810.-- | CHF 27.64 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'320.-- | CHF 24.83 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'840.-- | CHF 22.07 | |
| 1. Januar 2021 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'360.-- | CHF 25.06 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'880.-- | CHF 22.30 |
Artikel 8.3
Salari / salari minimi
| Gültig ab | Mitarbeiter-Kategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2018 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'220.-- | CHF 30.00 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'770.-- | CHF 27.41 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'280.-- | CHF 24.60 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'800.-- | CHF 21.84 | |
| 1. Januar 2020 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'260.-- | CHF 30.23 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'810.-- | CHF 27.64 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'320.-- | CHF 24.83 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'840.-- | CHF 22.07 | |
| 1. Januar 2021 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'360.-- | CHF 25.06 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'880.-- | CHF 22.30 |
Artikel 8.3
Salari / salari minimi
| Gültig ab | Mitarbeiter-Kategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2018 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'220.-- | CHF 30.00 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'770.-- | CHF 27.41 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'280.-- | CHF 24.60 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'800.-- | CHF 21.84 | |
| 1. Januar 2020 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'260.-- | CHF 30.23 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'810.-- | CHF 27.64 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'320.-- | CHF 24.83 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'840.-- | CHF 22.07 | |
| 1. Januar 2021 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'360.-- | CHF 25.06 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'880.-- | CHF 22.30 |
Artikel 8.3
Salari / salari minimi
| Gültig ab | Mitarbeiter-Kategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2018 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'220.-- | CHF 30.00 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'770.-- | CHF 27.41 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'280.-- | CHF 24.60 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'800.-- | CHF 21.84 | |
| 1. Januar 2020 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'260.-- | CHF 30.23 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'810.-- | CHF 27.64 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'320.-- | CHF 24.83 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'840.-- | CHF 22.07 | |
| 1. Januar 2021 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'360.-- | CHF 25.06 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'880.-- | CHF 22.30 |
Artikel 8.3
Salari / salari minimi
| Gültig ab | Mitarbeiter-Kategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2018 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'220.-- | CHF 30.00 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'770.-- | CHF 27.41 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'280.-- | CHF 24.60 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'800.-- | CHF 21.84 | |
| 1. Januar 2020 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'260.-- | CHF 30.23 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'810.-- | CHF 27.64 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'320.-- | CHF 24.83 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'840.-- | CHF 22.07 | |
| 1. Januar 2021 | A: Selbständige Montageleiter | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 |
| B: Facharbeiter | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
| C: Berufsarbeiter | CHF 4'360.-- | CHF 25.06 | |
| D: Hilfsarbeiter | CHF 3'880.-- | CHF 22.30 |
Artikel 8.3
Categorie salariali
| Kategorie | Mitarbeitende |
|---|---|
| A | Selbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung. |
| B | Facharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken. |
| C | Berufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA). |
| D | Hilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus. |
Artikel 8.4
Categorie salariali
| Kategorie | Mitarbeitende |
|---|---|
| A | Selbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung. |
| B | Facharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken. |
| C | Berufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA). |
| D | Hilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus. |
Artikel 8.4
Categorie salariali
| Kategorie | Mitarbeitende |
|---|---|
| A | Selbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung. |
| B | Facharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken. |
| C | Berufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA). |
| D | Hilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus. |
Artikel 8.4
Categorie salariali
| Kategorie | Mitarbeitende |
|---|---|
| A | Selbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung. |
| B | Facharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken. |
| C | Berufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA). |
| D | Hilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus. |
Artikel 8.4
Categorie salariali
| Kategorie | Mitarbeitende |
|---|---|
| A | Selbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung. |
| B | Facharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken. |
| C | Berufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA). |
| D | Hilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus. |
Artikel 8.4
Categorie salariali
| Kategorie | Mitarbeitende |
|---|---|
| A | Selbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung. |
| B | Facharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken. |
| C | Berufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA). |
| D | Hilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus. |
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Categorie salariali
| Kategorie | Mitarbeitende |
|---|---|
| A | Selbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung. |
| B | Facharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken. |
| C | Berufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA). |
| D | Hilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus. |
Artikel 8.4
Categorie salariali
| Kategorie | Mitarbeitende |
|---|---|
| A | Selbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung. |
| B | Facharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken. |
| C | Berufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA). |
| D | Hilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus. |
Artikel 8.4
Categorie salariali
| Kategorie | Mitarbeitende |
|---|---|
| A | Selbständige Montageleiter, welche über vollständige Systemkenntnisse verfügen und Mitarbeitergruppen führen. Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungieren als Schnittstelle zur Bauleitung. |
| B | Facharbeiter, welche selbständig alle Systeme montieren und teilweise Baustellen organisieren. Sie führen Mitarbeitende und verfügen über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken. |
| C | Berufsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügen. Sie führen keine Mitarbeitenden, haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA). |
| D | Hilfsarbeitende, welche unter Anleitung arbeiten und keine Systemkenntnisse haben. Sie führen hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus. |
Artikel 8.4
Aumento salariale
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Aumento salariale
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘500.- werden wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um CHF 40.- pro Monat (23 Rappen pro Stunde).
Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Artikel 8.2.1, 8.5 und 8.6
Tredicesima mensilità
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Tredicesima mensilità
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Premio per anzianità di servizio
Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.
Artikel 9.1 und 9.2
Versamento del salario
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Artikel 8.1
Artikel 8.1
Versamento del salario
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Artikel 8.1
Artikel 8.1
Versamento del salario
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Artikel 8.1
Artikel 8.1
Versamento del salario
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Artikel 8.1
Artikel 8.1
Versamento del salario
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Artikel 8.1
Artikel 8.1
Versamento del salario
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Artikel 8.1
Artikel 8.1
Versamento del salario
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Artikel 8.1
Artikel 8.1
Versamento del salario
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Artikel 8.1
Artikel 8.1
Versamento del salario
Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Artikel 8.1
Artikel 8.1
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind max. 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.
Artikel 7.6, 7.4, 7.7 und 7.5
Rimborso spese
| Zulage | Bedingung | Firmenfahrzeug | Höhe der Zulage |
|---|---|---|---|
| Orts- und Versetzungszulage | Zone I (bis 25 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 18.-- |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 28.-- | ||
| Zone II (bis 50 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 24.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 44.-- | ||
| Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 36.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 68.-- | ||
| Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / Tagespauschale | Bei auswärtigen Arbeiten mit Übernachten | CHF 109.-- |
Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.-
Mittagessen CHF 12.-
Nachtessen CHF 20.-
Übernachten CHF 67.-
Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.
Artikel 10
Rimborso spese
| Zulage | Bedingung | Firmenfahrzeug | Höhe der Zulage |
|---|---|---|---|
| Orts- und Versetzungszulage | Zone I (bis 25 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 18.-- |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 28.-- | ||
| Zone II (bis 50 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 24.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 44.-- | ||
| Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 36.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 68.-- | ||
| Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / Tagespauschale | Bei auswärtigen Arbeiten mit Übernachten | CHF 109.-- |
Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--
Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.
Artikel 10
Rimborso spese
| Zulage | Bedingung | Firmenfahrzeug | Höhe der Zulage |
|---|---|---|---|
| Orts- und Versetzungszulage | Zone I (bis 25 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 18.-- |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 28.-- | ||
| Zone II (bis 50 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 24.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 44.-- | ||
| Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 36.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 68.-- | ||
| Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / Tagespauschale | Bei auswärtigen Arbeiten mit Übernachten | CHF 109.-- |
Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--
Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.
Artikel 10
Rimborso spese
| Zulage | Bedingung | Firmenfahrzeug | Höhe der Zulage |
|---|---|---|---|
| Orts- und Versetzungszulage | Zone I (bis 25 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 18.-- |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 28.-- | ||
| Zone II (bis 50 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 24.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 44.-- | ||
| Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 36.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 68.-- | ||
| Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / Tagespauschale | Bei auswärtigen Arbeiten mit Übernachten | CHF 109.-- |
Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--
Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.
Artikel 10
Rimborso spese
| Zulage | Bedingung | Firmenfahrzeug | Höhe der Zulage |
|---|---|---|---|
| Orts- und Versetzungszulage | Zone I (bis 25 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 18.-- |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 28.-- | ||
| Zone II (bis 50 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 24.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 44.-- | ||
| Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 36.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 68.-- | ||
| Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / Tagespauschale | Bei auswärtigen Arbeiten mit Übernachten | CHF 109.-- |
Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--
Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.
Artikel 10
Rimborso spese
| Zulage | Bedingung | Firmenfahrzeug | Höhe der Zulage |
|---|---|---|---|
| Orts- und Versetzungszulage | Zone I (bis 25 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 18.-- |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 28.-- | ||
| Zone II (bis 50 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 24.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 44.-- | ||
| Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 36.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 68.-- | ||
| Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / Tagespauschale | Bei auswärtigen Arbeiten mit Übernachten | CHF 109.-- |
Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--
Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.
Artikel 10
Rimborso spese
| Zulage | Bedingung | Firmenfahrzeug | Höhe der Zulage |
|---|---|---|---|
| Orts- und Versetzungszulage | Zone I (bis 25 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 18.-- |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 28.-- | ||
| Zone II (bis 50 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 24.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 44.-- | ||
| Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 36.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 68.-- | ||
| Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / Tagespauschale | Bei auswärtigen Arbeiten mit Übernachten | CHF 109.-- |
Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--
Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.
Artikel 10
Rimborso spese
| Zulage | Bedingung | Firmenfahrzeug | Höhe der Zulage |
|---|---|---|---|
| Orts- und Versetzungszulage | Zone I (bis 25 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 18.-- |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 28.-- | ||
| Zone II (bis 50 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 24.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 44.-- | ||
| Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 36.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 68.-- | ||
| Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / Tagespauschale | Bei auswärtigen Arbeiten mit Übernachten | CHF 109.-- |
Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--
Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.
Artikel 10
Rimborso spese
| Zulage | Bedingung | Firmenfahrzeug | Höhe der Zulage |
|---|---|---|---|
| Orts- und Versetzungszulage | Zone I (bis 25 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 18.-- |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 28.-- | ||
| Zone II (bis 50 km) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 24.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 44.-- | ||
| Zone III (über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr) | mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer | CHF 36.-- | |
| ohne Firmenfahrzeug | CHF 68.-- | ||
| Grosse Versetzungszulage (ohne tägliche Heimkehr) / Tagespauschale | Bei auswärtigen Arbeiten mit Übernachten | CHF 109.-- |
Die Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr von CHF 109.- setzt sich wie folgt zusammen:
Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 12.--
Nachtessen CHF 20.--
Übernachten CHF 67.--
Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Art. 10.1.4 auszurichten.
Artikel 10
Altri supplementi
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Altri supplementi
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Altri supplementi
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Altri supplementi
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Altri supplementi
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Altri supplementi
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Altri supplementi
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Altri supplementi
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Altri supplementi
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmenden vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.
Artikel 10 und 12
Orario di lavoro
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Orario di lavoro
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Orario di lavoro
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Orario di lavoro
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Orario di lavoro
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Orario di lavoro
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Orario di lavoro
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Orario di lavoro
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Orario di lavoro
2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h.
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.
Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.
Artikel 6
Lavoro straordinario / ore supplementari
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Lavoro straordinario / ore supplementari
Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.
Artikel 7
Vacanze
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Artikel 17
| Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferienstunden |
|---|---|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 | 200 |
| Jede/r Arbeitnehmende | min. 21 | 168 |
| Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 | 200 |
| Ab 5. bis 9. Dienstjahr | 23 | 184 |
| Ab 10. Dienstjahr | 24 | 192 |
Artikel 17
Vacanze
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Artikel 17
| Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferienstunden |
|---|---|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 | 200 |
| Jede/r Arbeitnehmende | min. 21 | 168 |
| Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 | 200 |
| Ab 5. bis 9. Dienstjahr | 23 | 184 |
| Ab 10. Dienstjahr | 24 | 192 |
Artikel 17
Vacanze
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Artikel 17
| Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferienstunden |
|---|---|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 | 200 |
| Jede/r Arbeitnehmende | min. 21 | 168 |
| Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 | 200 |
| Ab 5. bis 9. Dienstjahr | 23 | 184 |
| Ab 10. Dienstjahr | 24 | 192 |
Artikel 17
Vacanze
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Artikel 17
| Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferienstunden |
|---|---|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 | 200 |
| Jede/r Arbeitnehmende | min. 21 | 168 |
| Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 | 200 |
| Ab 5. bis 9. Dienstjahr | 23 | 184 |
| Ab 10. Dienstjahr | 24 | 192 |
Artikel 17
Vacanze
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Artikel 17
| Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferienstunden |
|---|---|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 | 200 |
| Jede/r Arbeitnehmende | min. 21 | 168 |
| Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 | 200 |
| Ab 5. bis 9. Dienstjahr | 23 | 184 |
| Ab 10. Dienstjahr | 24 | 192 |
Artikel 17
Vacanze
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Artikel 17
| Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferienstunden |
|---|---|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 | 200 |
| Jede/r Arbeitnehmende | min. 21 | 168 |
| Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 | 200 |
| Ab 5. bis 9. Dienstjahr | 23 | 184 |
| Ab 10. Dienstjahr | 24 | 192 |
Artikel 17
Vacanze
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Artikel 17
| Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferienstunden |
|---|---|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 | 200 |
| Jede/r Arbeitnehmende | min. 21 | 168 |
| Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 | 200 |
| Ab 5. bis 9. Dienstjahr | 23 | 184 |
| Ab 10. Dienstjahr | 24 | 192 |
Artikel 17
Vacanze
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Artikel 17
| Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferienstunden |
|---|---|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 | 200 |
| Jede/r Arbeitnehmende | min. 21 | 168 |
| Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 | 200 |
| Ab 5. bis 9. Dienstjahr | 23 | 184 |
| Ab 10. Dienstjahr | 24 | 192 |
Artikel 17
Vacanze
Ferienanspruch ab 1.1.2018:
Artikel 17
| Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferienstunden |
|---|---|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 | 200 |
| Jede/r Arbeitnehmende | min. 21 | 168 |
| Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 | 200 |
| Ab 5. bis 9. Dienstjahr | 23 | 184 |
| Ab 10. Dienstjahr | 24 | 192 |
Artikel 17
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
Artikel 15
| Anlass | Betreff | Anzahl bezahlter Tage |
|---|---|---|
| Bei Todesfall in der eigenen Familie | von Gatte oder Gattin und eigenen Kindern | 3 |
| von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern | 2 | |
| Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft | 2 | |
| Bei der Geburt/Adoption eines Kindes | 2 | |
| Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes | gemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende |
Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
Artikel 15
| Anlass | Betreff | Anzahl bezahlter Tage |
|---|---|---|
| Bei Todesfall in der eigenen Familie | von Gatte oder Gattin und eigenen Kindern | 3 |
| von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern | 2 | |
| Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft | 2 | |
| Bei der Geburt/Adoption eines Kindes | 2 | |
| Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes | gemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende |
Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
Artikel 15
| Anlass | Betreff | Anzahl bezahlter Tage |
|---|---|---|
| Bei Todesfall in der eigenen Familie | von Gatte oder Gattin und eigenen Kindern | 3 |
| von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern | 2 | |
| Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft | 2 | |
| Bei der Geburt/Adoption eines Kindes | 2 | |
| Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes | gemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende |
Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
Artikel 15
| Anlass | Betreff | Anzahl bezahlter Tage |
|---|---|---|
| Bei Todesfall in der eigenen Familie | von Gatte oder Gattin und eigenen Kindern | 3 |
| von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern | 2 | |
| Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft | 2 | |
| Bei der Geburt/Adoption eines Kindes | 2 | |
| Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes | gemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende |
Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
Artikel 15
| Anlass | Betreff | Anzahl bezahlter Tage |
|---|---|---|
| Bei Todesfall in der eigenen Familie | von Gatte oder Gattin und eigenen Kindern | 3 |
| von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern | 2 | |
| Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft | 2 | |
| Bei der Geburt/Adoption eines Kindes | 2 | |
| Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes | gemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende |
Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
Artikel 15
| Anlass | Betreff | Anzahl bezahlter Tage |
|---|---|---|
| Bei Todesfall in der eigenen Familie | von Gatte oder Gattin und eigenen Kindern | 3 |
| von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern | 2 | |
| Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft | 2 | |
| Bei der Geburt/Adoption eines Kindes | 2 | |
| Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes | gemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende |
Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
Artikel 15
| Anlass | Betreff | Anzahl bezahlter Tage |
|---|---|---|
| Bei Todesfall in der eigenen Familie | von Gatte oder Gattin und eigenen Kindern | 3 |
| von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern | 2 | |
| Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft | 2 | |
| Bei der Geburt/Adoption eines Kindes | 2 | |
| Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes | gemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende |
Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
Artikel 15
| Anlass | Betreff | Anzahl bezahlter Tage |
|---|---|---|
| Bei Todesfall in der eigenen Familie | von Gatte oder Gattin und eigenen Kindern | 3 |
| von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern | 2 | |
| Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft | 2 | |
| Bei der Geburt/Adoption eines Kindes | 2 | |
| Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes | gemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende |
Artikel 15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmenden unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:
Artikel 15
| Anlass | Betreff | Anzahl bezahlter Tage |
|---|---|---|
| Bei Todesfall in der eigenen Familie | von Gatte oder Gattin und eigenen Kindern | 3 |
| von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern | 2 | |
| Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft | 2 | |
| Bei der Geburt/Adoption eines Kindes | 2 | |
| Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes | gemäss Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende |
Artikel 15
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.
In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Art. 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.
Artikel 16 und 17.4
Malattia
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Malattia
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Malattia
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Malattia
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Malattia
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Malattia
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Malattia
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Malattia
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Malattia
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Infortunio
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Infortunio
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Infortunio
Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist.
Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 13
Infortunio
Artikel 13
Infortunio
Artikel 13
Infortunio
Artikel 13
Infortunio
Artikel 13
Infortunio
Artikel 13
Infortunio
Artikel 13
Servizio militare / civile / di protezione civile
| Art des Dienstes | in % des Lohnes |
|---|---|
| Rekrutenschule inkl. Durchdiener: | |
| Ledige | 50% |
| Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
| Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen: | |
| In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
| Ab 5. Woche | 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
| Art des Dienstes | in % des Lohnes |
|---|---|
| Rekrutenschule inkl. Durchdiener: | |
| Ledige | 50% |
| Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
| Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen: | |
| In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
| Ab 5. Woche | 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
| Art des Dienstes | in % des Lohnes |
|---|---|
| Rekrutenschule inkl. Durchdiener: | |
| Ledige | 50% |
| Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
| Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen: | |
| In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
| Ab 5. Woche | 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
| Art des Dienstes | in % des Lohnes |
|---|---|
| Rekrutenschule inkl. Durchdiener: | |
| Ledige | 50% |
| Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
| Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen: | |
| In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
| Ab 5. Woche | 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
| Art des Dienstes | in % des Lohnes |
|---|---|
| Rekrutenschule inkl. Durchdiener: | |
| Ledige | 50% |
| Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
| Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen: | |
| In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
| Ab 5. Woche | 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
| Art des Dienstes | in % des Lohnes |
|---|---|
| Rekrutenschule inkl. Durchdiener: | |
| Ledige | 50% |
| Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
| Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen: | |
| In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
| Ab 5. Woche | 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
| Art des Dienstes | in % des Lohnes |
|---|---|
| Rekrutenschule inkl. Durchdiener: | |
| Ledige | 50% |
| Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
| Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen: | |
| In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
| Ab 5. Woche | 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
| Art des Dienstes | in % des Lohnes |
|---|---|
| Rekrutenschule inkl. Durchdiener: | |
| Ledige | 50% |
| Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
| Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen: | |
| In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
| Ab 5. Woche | 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
Artikel 14
Servizio militare / civile / di protezione civile
| Art des Dienstes | in % des Lohnes |
|---|---|
| Rekrutenschule inkl. Durchdiener: | |
| Ledige | 50% |
| Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
| Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen: | |
| In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
| Ab 5. Woche | 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
Artikel 14
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19, Anhang 1
| Wer | Weiterbildungssbeitrag | Vollzugskostenbeitrag | Total |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmende pro Monat | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- |
| Arbeitgeber pro Monat und Arbeitnehmenden | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--) |
Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19, Anhang 1
| Wer | Weiterbildungssbeitrag | Vollzugskostenbeitrag | Total |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmende pro Monat | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- |
| Arbeitgeber pro Monat und Arbeitnehmenden | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--) |
Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19, Anhang 1
| Wer | Weiterbildungssbeitrag | Vollzugskostenbeitrag | Total |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmende pro Monat | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- |
| Arbeitgeber pro Monat und Arbeitnehmenden | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--) |
Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19, Anhang 1
| Wer | Weiterbildungssbeitrag | Vollzugskostenbeitrag | Total |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmende pro Monat | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- |
| Arbeitgeber pro Monat und Arbeitnehmenden | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--) |
Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19, Anhang 1
| Wer | Weiterbildungssbeitrag | Vollzugskostenbeitrag | Total |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmende pro Monat | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- |
| Arbeitgeber pro Monat und Arbeitnehmenden | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--) |
Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19, Anhang 1
| Wer | Weiterbildungssbeitrag | Vollzugskostenbeitrag | Total |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmende pro Monat | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- |
| Arbeitgeber pro Monat und Arbeitnehmenden | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--) |
Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19, Anhang 1
| Wer | Weiterbildungssbeitrag | Vollzugskostenbeitrag | Total |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmende pro Monat | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- |
| Arbeitgeber pro Monat und Arbeitnehmenden | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--) |
Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19, Anhang 1
| Wer | Weiterbildungssbeitrag | Vollzugskostenbeitrag | Total |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmende pro Monat | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- |
| Arbeitgeber pro Monat und Arbeitnehmenden | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--) |
Artikel 19, Anhang 1
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19, Anhang 1
| Wer | Weiterbildungssbeitrag | Vollzugskostenbeitrag | Total |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmende pro Monat | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- |
| Arbeitgeber pro Monat und Arbeitnehmenden | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- pro Betrieb oder Betriebsteil (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--) |
Artikel 19, Anhang 1
Disposizioni antidiscriminazione
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 21
Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 21
Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 21
Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 21
Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 21
Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 21
Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 21
Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 21
Artikel 21
Disposizioni antidiscriminazione
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 21
Artikel 21
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ASA-Branchenlösung im Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Die Arbeitnehmenden unterstützen dien Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Sie sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Die rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.
Anhang 2
Apprendisti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.3 und 17.1.5
Apprendisti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.3 und 17.1.5
Giovani dipendenti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.3 und 17.1.5
Giovani dipendenti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.3 und 17.1.5
Giovani dipendenti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 1.3 und 17.1.5
Giovani dipendenti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 17.1.5
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 17.1.5
Giovani dipendenti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 17.1.5
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 17.1.5
Giovani dipendenti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 17.1.5
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 17.1.5
Giovani dipendenti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 17.1.5
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 17.1.5
Giovani dipendenti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 17.1.5
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 17.1.5
Giovani dipendenti
Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 17.1.5
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)
Artikel 17.1.5
Termini di disdetta
| Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche |
| Unterjährig nach Probezeit | 1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Überjährig | 2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
Artikel 5
Termini di disdetta
| Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche |
| Unterjährig nach Probezeit | 1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Überjährig | 2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
Artikel 5
Termini di disdetta
| Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche |
| Unterjährig nach Probezeit | 1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Überjährig | 2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
Artikel 5
Termini di disdetta
| Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche |
| Unterjährig nach Probezeit | 1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Überjährig | 2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
Artikel 5
Termini di disdetta
| Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche |
| Unterjährig nach Probezeit | 1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Überjährig | 2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
Artikel 5
Termini di disdetta
| Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche |
| Unterjährig nach Probezeit | 1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Überjährig | 2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
Artikel 5
Termini di disdetta
| Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche |
| Unterjährig nach Probezeit | 1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Überjährig | 2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
Artikel 5
Termini di disdetta
| Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche |
| Unterjährig nach Probezeit | 1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Überjährig | 2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
Artikel 5
Termini di disdetta
| Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche |
| Unterjährig nach Probezeit | 1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Überjährig | 2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats |
Artikel 5
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei datori di lavoro
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Rappresentanza dei datori di lavoro
Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)
Fondo paritetico
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19.1
Artikel 19.1
Fondo paritetico
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19.1
Artikel 19.1
Fondo paritetico
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19.1
Artikel 19.1
Fondo paritetico
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19.1
Artikel 19.1
Fondo paritetico
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19.1
Artikel 19.1
Fondo paritetico
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19.1
Artikel 19.1
Fondo paritetico
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19.1
Artikel 19.1
Fondo paritetico
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19.1
Artikel 19.1
Fondo paritetico
Die Vertragsparteien errichten einen paritätischen Fonds, der durch die Paritätische Berufskommission verwaltet wird.
Artikel 19.1
Artikel 19.1
Cauzione
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Cauzione
Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Decken- und Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10‘000.- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr;
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr.
Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
Compiti organi paritetici
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Compiti organi paritetici
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Compiti organi paritetici
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Compiti organi paritetici
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Compiti organi paritetici
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Compiti organi paritetici
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Compiti organi paritetici
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Compiti organi paritetici
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Compiti organi paritetici
Die Vertragsparteien ernennen eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je 3 bis 5 Vertretern des Arbeitgeberverbandes und Vertretern des Arbeitnehmerverbandes. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
- Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
- Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
- Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
- Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
- Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- belegt.
- Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10‘000.- ausgesprochen werden.
- Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.
Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Artikel 4
Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Artikel 4
Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Artikel 4
Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Artikel 4
Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Artikel 4
Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Artikel 4
Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Artikel 4
Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Artikel 4
Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Artikel 4
Artikel 4
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