GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland
Aggiungere ai preferiti
Dati contrattuali
Ultime modifiche
Per 1. Januar 2021: Änderung der Artikel 18 Lohnzahlung bei Militär, Zivil- und Zivilschutzdienst und 19 Lohnzahlung bei Mutterschaft. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.Campo d'applicazione geografico
Artikel 3.1
Campo d'applicazione aziendale
Artikel 3.1
Campo d'applicazione personale
Artikel 3.1
Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.
Artikel 3.1
Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.
Artikel 3.1
Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Artikel 3.1
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Artikel 33
Informazioni organo paritetico
Paritätische Berufskommission (PBK):
AGVS-Sektion beider Basel
Steinengraben 14
Postfach 540
CH-4002 Basel
Tel. Zentrale +41 (0)31 307 15 60
geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
www.agvsbsbl.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Salari / salari minimi
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018
| Mitarbeiterkategorie | Jahr nach Lehrabschluss | Mindestmonatslohn (13x/Jahr) |
|---|---|---|
| Automobildiagnostiker/-in | - | CHF 5'050.-- |
| Automobilmechatroniker/-in (schwere und leichte Motorwagen), Carrosseriespengler/-in, Autolackerierer/-in | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
| 2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'650.-- | |
| Automobilfachmann/-frau (schwere und leichte Motorwagen) | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
| 2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'150.-- | |
| Automobilassistent/-in | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 3'750.-- |
| 2 Jahre Berufspraxis | CHF 3'850.-- |
Lernende ab 2015
| Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | CHF 9'100.-- | CHF 700.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 10'400.-- | CHF 800.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 14'300.-- | CHF 1'100.-- |
| 4. Lehrjahr | CHF 16'900.-- | CHF 1'300.-- |
Lohnvereinbarung 2020
Aumento salariale
Bis zur nächsten Lohnverhandlung zwischen den Vertragsparteien im Herbst 2021 gilt der Landesindex der Konsumentenpreise von 101.2 Punkte (Stand September 2020, auf der Indexbasis Dezember 2015) als ausgeglichen.
Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
Tredicesima mensilità
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
| Art der Arbeit | Zuschlag |
|---|---|
| Abendarbeit (20.00-23.00) | Zuschlag von 50%, sofern die tägliche Arbeitszeit von 8.2 Stunden überschritten wird |
| Nachtarbeit (23.00-06.00) | Zuschlag von 50% |
| Sonntagsarbeit (00.00-24.00) | Zuschlag von 100% |
Die Zuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Des Weiteren gelten sie nicht für fest eingerichteten Pikett- und Bereitschaftsdienst.
Artikel 6
Altri supplementi
Artikel 7
Orario di lavoro
Artikel 5
Lavoro straordinario / ore supplementari
Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer
Artikel 6
Vacanze
| Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
|---|---|
| Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen | 25 Arbeitstage |
| Arbeitnehmende über 20 Jahre | 21 Arbeitstage |
| Vom Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | 22 Arbeitstage |
| Vom Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | 23 Arbeitstage |
| Vom Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | 24 Arbeitstage |
| Vom Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 25 Arbeitstage |
| Vom Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 Arbeitstage |
Artikel 11
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Hochzeit | 2 Tage |
| Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder und Enkelkinder) | 1 Tag |
| Niederkunft der Ehefrau | 1 Tag |
| Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, sofern sie mit dem/der Angestellten im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
| Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, andernfalls | 1 Tag |
| Orientierungstag für Stellungspflichtige, Rekrutierung wird vollständig von der EO beglichen | 1 Tag |
| Ausmusterung | gemäss Zeitbedarf, höchstens 1 Tag |
| Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag pro Jahr |
| Fasnacht | gemäss interner Regelung |
Artikel 9
Giorni festivi retribuiti
Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland:
Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)
Artikel 10
Malattia
Artikel 16 und 19; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
Infortunio
Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Artikel 17
Servizio militare / civile / di protezione civile
Obligatorischer Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst:
| Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | |
|---|---|---|
| Rekrutenschule und übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% |
| Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% |
Artikel 18; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Artikel 22
Apprendisti
Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.
Ferien:
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingslohn:
| Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | CHF 9'100.-- | CHF 700.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 10'400.-- | CHF 800.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 14'300.-- | CHF 1'100.-- |
| 4. Lehrjahr | CHF 16'900.-- | CHF 1'300.-- |
Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2020
Giovani dipendenti
Ferien:
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 11; OR 329e
Termini di disdetta
| Dienstjahr | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
| Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 20
Protezione contro il licenziamento
- wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
Rappresentanza dei lavoratori
Syna - die Gewerkschaft
Rappresentanza dei datori di lavoro
Cauzione
- Vertragsparteien: CHF 5'000.--
- Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt
Verwendung der Kaution:
Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags.
Freigabe der Kaution:
Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden.
Artikel 29
Compiti organi paritetici
- Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen;
- Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen;
- Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30;
- Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen
- Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32;
- Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen
- Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
- Ahndung von Vertragsverletzungen.
Artikel 23 und 24
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Artikel 13
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
Procedure di conciliazione e arbitrato
| Stufe | Zuständiges Organ |
|---|---|
| Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
| Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
| Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 24, 26 und 27
Obbligo della pace
Artikel 2
contratti simili
GAV für den Autogewerbeverband der Schweiz Sektion SolothurnGAV für das Autogewerbe des Kantons Wallis
GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau
GAV für das Autogewerbe im Kanton Zürich
GAV für das Autogewerbe des Kantons Bern
GAV für das Autogewerbe des Kantons Zug
GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland
GAV für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden
Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Sektors der industriellen Wartung und Reinigung VS
GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe