GAV Elvetino AG
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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Neuer GAV per 1. Januar 2024: Erhöhung der Mindestlöhne, Änderungen bei der Berechnung des Stundenlohns, bei der Arbeitszeit, bei der Überzeit, beim Teuerungsausgleich, bei den Sonntagszulagen, bei den Krankentaggeldprämien und den Bestimmungen zu Krankheit und Unfall etc.Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt nicht für Lernende, sämtliches ArG unterstelltes Personal (Mitarbeitende mit Personalreglement im Verwaltungsbereich), die Geschäftsleitung sowie Kader im Betriebsdienst ab Stufe Service Manager.
Artikel 1.1 und 1.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 8.1
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne
Die monatlichen Minimallöhne bei 100% Beschäftigungsgrad sind pro Funktion per 1.1.2024 wie folgt:
| Funktion | Standardlöhne pro Funktion (CHF x13) |
|---|---|
| Steward:essen, festangestellt | CHF 4'110 .– |
| Obersteward:essen, festangestellt | CHF 4'430 .– |
| Logistiker:innen, festangestellt | CHF 4'245 .– |
Stundenlöhne
Tabelle Basis-Stundenlöhne per 1.1.2024:
| Funktion | Standard-Stundenlöhne in CHF |
| Steward:essen, Aushilfe | CHF 25.90 |
| Obersteward:essen, Aushilfe | CHF 27.90 |
| Logistiker:innen, Aushilfe | CHF 26.75 |
Ausbildungszuschläge
| Wer | Zulage |
|---|---|
| Festangestellte, Vollzeitpensum | CHF 100.– pro Monat |
| Aushilfen | CHF 0.60 pro Stunde |
Inhaber eines relevanten Eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausbildungsabschlusses eines EU/EFTA-Staates (nicht kumulierbar):
| Wer | Zulage |
|---|---|
| Festangestellte, Vollzeitpensum | CHF 250.– pro Monat |
| Aushilfen | CHF 1.50 pro Stunde |
Zusätzliche Amtssprache oder Englisch (anerkanntes Zertifikat, mind. Niveau B1):
| Wer | Zulage |
|---|---|
| Festangestellte, Vollzeitpensum | CHF 20.– pro Monat |
| Aushilfen | CHF 0.10 pro Stunde |
Anhang I 2024
Lohnerhöhung
Es steht beiden Parteien frei, bis spätestens am 10. Oktober des Vorjahres Lohnverhandlungen zu verlangen, welche bis spätestens Ende November des Vorjahres abgeschlossen und per 1. Januar umgesetzt sein müssen.
13. Monatslohn
Artikel 23.5 – 23.8
Dienstaltersgeschenke
| Dienstjahre | Geschenk |
|---|---|
| 10 Jahre | 50% eines Monatslohnes |
| 15 Jahre | 100% eines Monatslohnes |
| Alle weiteren 5 Jahren | 100% eines Monatslohnes |
Soweit es der Dienst gestattet, kann das Dienstaltersgeschenk in bezahlten Urlaub umgewandelt werden.
Der Zeitpunkt des Bezuges muss im Zusammenhang mit dem Antrag genannt und mit der Dienstplanung vereinbart werden. Der Bezug soll in der Regel spätestens innerhalb von 36 Monaten nach dem Jubiläumsmonat erfolgt sein.
angerechnet. Dasselbe gilt für Lehr- oder vergleichbare Ausbildungsverhältnisse, welche bei Elvetino, der SBB oder einer anderen SBB-Tochtergesellschaft absolviert wurden.
Artikel 28.4 – 28.8
Kinderzulagen
regeln die Einzelheiten separat.
Die Mitarbeitenden erhalten für jedes neugeborene Kind eine Geburtszulage von CHF 1‘000, sofern die einschlägigen bundesgesetzlichen oder kantonalen Regelungen nicht eine höhere Zulage vorsehen oder die Geburtszulage direkt vom Kanton geleistet wird. Wenn beide Eltern bei Elvetino arbeiten, wird die Geburtszulage nur einmal pro Kind fällig.
Artikel 24.1 und 24.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonntagszuschlag
Nachtzuschläge
| Personal | Zeitperiode | Zeitzuschlag |
|---|---|---|
| Fahrpersonal | 22.00 - 24.00 | 10% |
| Fahrpersonal | 24.00 - 04.00 | 30% (*1) |
| Fahrpersonal | 04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme vor 04.00 erfolgt ist | 30% (*1) |
| Logistikpersonal | 20.00 - 24.00 | 25% |
| Logistikpersonal | 24.00 - 04.00 | 30% (*1) |
| Logistikpersonal | 04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme vor 04.00 erfolgt ist | 30% (*1) |
| Logistikpersonal | 04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme nach 04.00 erfolgt ist | 10% |
| Logistikpersonal | 05.00 - 06.00 | 10% |
Anhang II: Artikel II.8 – II.10
Spesenentschädigung
Verbunden mit einer auswärtigen Übernachtung wird den Mitarbeitenden zur Deckung von Mehrkosten eine Übernachtungsentschädigung ausgerichtet:
In der Schweiz:
• CHF 35 pro Übernachtung (CHF 40, wenn Unterkunft ohne Frühstück gebucht ist)
• CHF 30 pro Übernachtung (CHF 35, wenn Unterkunft ohne Frühstück gebucht ist).
Verpflegung:
Für Eigenkonsumationen im Speisewagen haben die Mitarbeitenden während dem Dienst grundsätzlich 40 % des offiziellen Verkaufspreises zu bezahlen. Diese Regelung gilt für das Fahrpersonal von Elvetino und umfasst mit Ausnahme von alkoholischen Getränken alle Angebote der Speisekarte. Die mit dem Rabatt konsumierten Artikel sind ordentlich über die Kasse abzuwickeln und die Quittung ist aufzubewahren.
festgelegt werden. Dazu gehört auch der Ausschluss einzelner Artikel von der Rabattierung.
Berufskleidung, Reinigungsentschädigung:
| Funktion | Betrag |
|---|---|
| im Bereich Bahnservice (Festangestellte im Vollzeitpensum) | CHF 600.-- pro Jahr |
| im Bereich Bahnservice (Aushilfen) | CHF 2.-- pro Arbeitstag |
| im Bereich Logistik (Festangestellte im Vollzeitpensum) | CHF 300.-- pro Jahr |
| im Bereich Logistik (Aushilfen) | CHF 1.-- pro Arbeitstag |
Fahrvergünstigungen, Arbeitsweg:
Elvetino setzt sich dafür ein, dass die Mitarbeitenden Fahrvergünstigungen seitens der öffentlichen Transportunternehmungen erhalten. Es besteht allerdings kein genereller Anspruch auf Fahrvergünstigungen gegenüber Elvetino.
Artikel 25.1 und 25.4, 26.2, 26.3 und 28.1
Normalarbeitszeit
Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt von 365 Tagen höchstens 6.38 Stunden (410 Minuten). Pro Kalendermonat darf die Arbeitszeit 225 Stunden nicht überschreiten.
Die Mindestarbeitszeit pro Dienst beträgt in der Regel 240 Minuten, wobei diese Mindestarbeitszeit in Ausnahmefällen nach individueller Absprache mit dem Mitarbeiter verkürzt werden kann.
Ruhetage (gilt nicht für Aushilfen)
Die Wünsche müssen dem Dienstplaner bis am 8. des Vormonates schriftlich eingereicht werden.
Tägliche Arbeitszeit, Dienstschicht, Ruheschicht
- dem Übergang von Spät-/Nachtdienst zum Früh-/Mitteldienst (einmal pro Woche)
- auswärtigen Ruheschichten
- Personalmangel infolge Krankheit oder Unfall
- erhöhtem Personalbedarf zur Bewältigung ausserordentlicher und vorübergehender Aufgaben
- Vorliegen der Zustimmung des Mitarbeiters oder seiner Vertreter
Pausen
Bei Diensten mit einer Arbeitszeit bis zu neun Stunden muss dem oder der Mitarbeitenden eine bezahlte Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 Minuten oder eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden. Bei Diensten mit einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss dem oder der Mitarbeitenden eine Pause gewährt werden.
- Bei Dienstschichten mit einer oder zwei Pausen: für Pausenzeit ausserhalb des Dienstortes, die zusammengezählt 60 Minuten übersteigt;
- bei Dienstschichten mit mehr als zwei Pausen: für Pausenzeit, die zusammengezählt 60 Minuten übersteigt
Artikel 18.2 und Anhang II: Artikel II.1, II.3, II.4, II.5 und II.7
Überstunden / Überzeit
Überzeit
Wird die im Dienstplan vorgeschriebene Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen überschritten, so gilt die über den Dienstplan hinausgehende Arbeitszeit als Überzeitarbeit. Vorbehalten sind Zugsverspätungen bis 15 Min. (Abgeltung durch Vor- und Nachbereitungszeiten). Die Überzeit ist innerhalb von 2 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird mit den Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern vereinbart. Ist der Ausgleich innerhalb der nächsten zwei Monate nicht möglich, so ist für die Überzeitarbeit Barvergütung zu leisten. Die Barvergütung erfolgt mit einem Zuschlag von 25 % (indiv. Stundenlohn x 1.25). Der individuelle Stundenlohn wird auf der Basis des individuellen Grundlohnes (gem. Art.23.1) errechnet. Die geleistete Überzeit ist monatlich auszuweisen.
Mehrzeit
Der unterjährige Grenzwert liegt zwischen -41 und +82 Stunden. Elvetino ist bestrebt, die eingeteilten Stunden während dem Jahr und unter allen Mitarbeitenden so ausgeglichen wie möglich zu verteilen, um damit Saldi ausserhalb der Grenzwerte am Jahresende zu vermeiden.
Überzeitentschädigung/ Barvergütung/ Überzeitvergütung gemäss Anhang I (in CHF pro Stunde):
| Bereich | Funktion | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bahnservice | Obersteward, festangestellt | CHF 30.95 | CHF 32.30 | CHF 32.60 | CHF 32.90 | CHF 33.20 |
| Steward, festangestellt | CHF 29.50 | CHF 29.85 | CHF 30.15 | CHF 30.45 | CHF 30.75 | |
| Steward, Aushilfe (*1) | CHF 28.55 | CHF 28.90 | CHF 29.20 | CHF 29.50 | CHF 29.80 | |
| Logistik | Magaziner/Logistikmitarbeiter, festangestellt | CHF 30.55 | CHF 30.90 | CHF 31.20 | CHF 31.50 | CHF 31.80 |
| Magaziner/Logistikmitarbeiter, Aushilfe (*1) | CHF 28.55 | CHF 28.90 | CHF 29.20 | CHF 29.50 | CHF 29.80 |
Anhang I 2019 und Anhang II: Artikel II. 1 und 2
Arbeitsvertrag
Abschluss des Arbeitsvertrages
Das Arbeitsverhältnis wird durch einen individuellen, schriftlichen Einzelarbeitsvertrag geregelt. Dabei müssen mindestens die Bestimmungen dieses GAV eingehalten werden. Mitarbeitende erhalten zusammen mit dem Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages diesen GAV inklusive Anhänge sowie sämtliche das Anstellungsverhältnis betreffende Reglemente, Weisungen und Vorschriften.
Ende des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet mit Kündigung, mit Ablauf des befristeten Vertrages, mit Erreichen des Rentenalters (Referenzalters) oder mit dem Tod des oder der Mitarbeitenden.
Artikel 10.1 und 10.4
Probezeit
Die Probezeit beträgt:
| unbefristete Arbeitsverhältnisse | 3 Monate |
| befristete Arbeitsverhältnisse | 2 Monate |
Artikel 10.3
Ferien
| Alter | Ferientage |
|---|---|
| bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird | 36 Tage |
| von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Alterjahr vollendet wird | 30 Tage |
| von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Alterjahr vollendet wird | 36 Tage |
| von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Alterjahr vollendet wird | 42 Tage |
Eine Ferienwoche setzt sich aus sechs Ferientagen und einem Ruhetag zusammen.
Der Ferienlohn besteht aus dem Grundlohn (inklusive 13. Monatslohn), bestehend aus Minimallohn, Erfahrungszuschlag, Ausbildungszuschlag, Sprachzuschlag sowie dem Durchschnittswert (12 Monate) der unregelmässigen Lohnbestandteile (Umsatzprämie etc.).
Bei den Aushilfen wird der Ferienanspruch durch den folgenden Zuschlag, zuzüglich zum Stundenlohn, abgegolten:
| Alter | Zuschlag |
|---|---|
| bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden | 13,04% |
| von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden | 10,64% |
| von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden | 13,04% |
| von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden | 15,56% |
Artikel 20.1 und 20.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
| Grund | Bezahlte arbeitsfreie Tage (gilt nicht für Aushilfen) |
|---|---|
| Eigene Hochzeit | 3 Tage |
| Hochzeit eines eigenen Kindes | 1 Tag |
| Geburt / Adoption eines eigenen Kindes | 2 Wochen |
| Pflege von Ehegatte, Lebenspartner, Eltern aufgrund eine kurzfristig aufgetretenen Pflegebedürftigkeit oder eines schweren Unfalls, deren Begleitung am Sterbebett | bis 3 Tage pro Einzelfall |
| Stellensuche | die nach erfolgter Kündigung objektiv erforderliche Zeit für Stellensuche |
| Tod von Ehegatte, Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwiegereltern | 3 Tage |
| Tod von Schwager oder Schwägerin | 1 Tag |
| Wohnungswechsel privat | 1 Tag |
| Wohnungswechsel dienstlich bedingt | 2 Tage |
| Waffen- und Kleiderinspektion | 1 Tag |
| Umtausch und Rückgabe von militärischen Ausrüstungsgegenständen | 1 Tag |
| Ärztliche Voruntersuchungen | die nötige Zeit, höchstens 1 Tag pro Jahr ab dem 50. Altersjahr |
Gewerkschaftliche Tätigkeit:
- Für die Mitglieder gewerkschaftlicher Gremien steht ein Stundenkontingent von 450 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalverbände selber verfügen können und welches sämtliche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit Elvetino (mit Ausnahme der Lohnverhandlungen und der Dienstplankommission) abdeckt.
- Für die Mitglieder der Personalkommission steht ein Stundenkontingent von 500 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalkommission selber verfügen kann und welches sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Personalkommission abdeckt.
- Für Mitglieder der GAV-Verhandlungsdelegation nach vorgängiger Rücksprache mit und im Einverständnis der Geschäftsleitung.
Artikel 21.1 – 21.7, 21.9
Bezahlte Feiertage
Anhang II: Artikel II.3
Bildungsurlaub
Die Auszahlung von Ferienguthaben ist nicht vorgesehen. Davon ausgenommen sind allfällige bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Ferienguthaben, welche nicht in Form von Zeit bezogen werden konnten. Der Bezug in Form von Zeit ist in jedem Fall zu vorzuziehen.
Artikel 20.3
Krankheit
(je nachdem, was länger ist) einen vollen Lohnfortzahlungsanspruch während 30 Tagen. Unfall und Krankheit gelten dabei als unterschiedliche Ereignisse. Die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich nach dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn (individueller Grundlohn gem. Art. 23.1 inklusive Umsatzprämien, jedoch ohne einmalige Vergütungen wie Dienstjubiläum, etc.) während der vorangegangenen Anstellungsdauer, jedoch max. 12 Monate.
Krankentaggeldversicherung
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Elvetino und den Mitarbeitenden wie folgt aufgeteilt:
- 1/2 Mitarbeitende und 1/2 Elvetino ab Eintritt
- 1/3 Mitarbeitende und 2/3 Elvetino ab Januar des Kalenderjahres, in welchem voraussichtlich der 72. Dienstmonat vollendet sein wird.
Spezialbestimmungen bei Unfall
Der oder die Mitarbeitende, der oder die im Durchschnitt weniger als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist nur für Berufsunfälle zu versichern; als solche gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten von Elvetino, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten der Mitarbeitenden. Leistungen der Unfallversicherung während der Lohnfortzahlungsdauer gemäss Art. 29.1 fallen vollumfänglich Elvetino zu.
Artikel 29.1, 29.2, 29.10, 29.11, 29.13
Unfall
(je nachdem, was länger ist) einen vollen Lohnfortzahlungsanspruch während 30 Tagen. Unfall und Krankheit gelten dabei als unterschiedliche Ereignisse. Die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich nach dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn (individueller Grundlohn gem. Art. 23.1 inklusive Umsatzprämien, jedoch ohne einmalige Vergütungen wie Dienstjubiläum, etc.) während der vorangegangenen Anstellungsdauer, jedoch max. 12 Monate.
Krankentaggeldversicherung
- 1/2 Mitarbeitende und 1/2 Elvetino ab Eintritt
- 1/3 Mitarbeitende und 2/3 Elvetino ab Januar des Kalenderjahres, in welchem voraussichtlich der 72. Dienstmonat vollendet sein wird.
Spezialbestimmungen bei Unfall
Der oder die Mitarbeitende, der oder die im Durchschnitt weniger als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist nur für Berufsunfälle zu versichern; als solche gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten von Elvetino, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten der Mitarbeitenden. Leistungen der Unfallversicherung während der Lohnfortzahlungsdauer gemäss Art. 29.1 fallen vollumfänglich Elvetino zu.
Artikel 29.1, 29.2, 29.10, 29.11, 29.13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsentschädigung
Artikel 30.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
| Militärdienst | Lohnanspruch |
|---|---|
| Rekrutenschule | 100% |
| Wiederholungs- und Ergänzungskurs | 100% |
| Umschulungskurs | 100% |
| Beförderungsdienst | 80% |
Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn entspricht der volle Lohn dem Betrag, welcher Elvetino an die Sozialversicherungsbehörden (Erwerbsersatz EO) zu melden verpflichtet ist. Es ist dies in der Regel der monatliche Durchschnitt des effektiven AHV-pflichtigen Einkommens während der letzten maximal 12 Monate.
Berufliche Vorsorge BVG
Lohnnachgenuss
Artikel 32.1 und 32.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Der Vollzugskostenbeitrag reduziert sich um die Hälfte bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 50% oder darunter.
Artikel 5.1 und 5.2, 22.2 (b)
Kündigungsfrist
| Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Probezeit | 7 Tage |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| 2. Dienstjahr | 2 Monate |
Kündigung ablaufend auf den Letzten eines Monats:
| Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
|---|---|
| 2.-5. Dienstjahr | 2 Monate |
| ab 6. Dienstjahr | 3 Monate |
| ab 15. Dienstjahr | 4 Monate |
Die Kündigung während der Probezeit muss spätestens am letzten Tag der Probezeit, die Kündigung nach Ablauf der Probezeit spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist schriftlich beim Vertragspartner eingetroffen sein (Eingang Briefpost oder Empfangsbestätigung). Massgebend für die Bemessung der Kündigungsfrist und die Bestimmung des Kündigungstermins ist das Datum des Empfangs der Kündigung.
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft des Verkehrpersonals SEV
Arbeitgebervertretung
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Grundsatz
über die Vorgänge in der Unternehmung und beim Personal unerlässlich. Verhandlung, Abschluss und Weiterentwicklung des GAV sind Sache der Vertragsparteien.
Inhalte der betrieblichen Mitwirkung
Die Geschäftsleitung informiert die Peko namentlich über:
- Geschäftsziele und -gang
- Veränderungen in der Organisation und wesentlicher Betriebsabläufe
- Entwicklung des Personalbestandes
- Grössere Projekte
- Anzahl Absenztage aufgrund von Krankheit und Unfall
- Anpassungen der einzelnen Berufsbilder
- Berufskleider (sofern diese nicht durch äussere Umstände vorgegeben sind, z. B. bei Franchisingkonzepten)
- Gestaltung der Aufenthaltsräume
- Innerbetriebliches Informationswesen
- Gesundheitsschutz
- Arbeitssicherheit
- Gesundheitsmanagement
- Weitere Fragen, die ihr von der Geschäftsleitung vorgelegt werden
Organisation
Wahl
Sitzungen
Anhang IV
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 4 und Anhang IV
Sozialpläne
Artikel 12.3 (g)
Schlichtungsverfahren
Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig.
Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern (inkl. Präsidium). Ein Mitglied wird durch Elvetino und ein Mitglied durch die Personalverbände ernannt. Das Präsidium wird gemeinsam bestimmt und muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen. Können sich die Vertragsparteien über das Präsidium nicht einigen, so wird es von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich bezeichnet.
Während eines Schiedsverfahrens unterlassen die Vertragsparteien alles, was zur Verschärfung des Konflikts beitragen könnte. Die Kosten des Schiedsgerichts teilen sich die Vertragsparteien hälftig, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Artikel 6.1-6.5
Friedenspflicht
Artikel 7.1-7.3