GAV Elvetino AG

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2024
Letzte Änderungen
Neuer GAV per 1. Januar 2024: Erhöhung der Mindestlöhne, Änderungen bei der Berechnung des Stundenlohns, bei der Arbeitszeit, bei der Überzeit, beim Teuerungsausgleich, bei den Sonntagszulagen, bei den Krankentaggeldprämien und den Bestimmungen zu Krankheit und Unfall etc.
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Betrieblicher Geltungsbereich
14232
Dieser GAV gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigen Mitarbeitenden in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis, die im Betriebsdienst (AZGUnterstellung) tätig sind. 

Artikel 1.1
Persönlicher Geltungsbereich
14232
Dieser GAV gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigen Mitarbeitenden in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis, die im Betriebsdienst (AZGUnterstellung) tätig sind.

Der GAV gilt nicht für Lernende, sämtliches ArG unterstelltes Personal (Mitarbeitende mit Personalreglement im Verwaltungsbereich), die Geschäftsleitung sowie Kader im Betriebsdienst ab Stufe Service Manager.


Artikel 1.1 und 1.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
14232
Dieser GAV tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Dezember, frühestens aber auf den 31. Dezember 2027, gekündigt werden.

Artikel 8.1
Löhne / Mindestlöhne
14232
Minimallöhne

Die monatlichen Minimallöhne bei 100% Beschäftigungsgrad sind pro Funktion per 1.1.2024 wie folgt:

Funktion Standardlöhne pro Funktion (CHF x13)
Steward:essen, festangestellt CHF 4'110 .–
Obersteward:essen, festangestellt CHF 4'430 .–
Logistiker:innen, festangestellt CHF 4'245 .–
 
Stundenlöhne

Tabelle Basis-Stundenlöhne per 1.1.2024:

Funktion Standard-Stundenlöhne in CHF
Steward:essen, Aushilfe CHF 25.90
Obersteward:essen, Aushilfe CHF 27.90
Logistiker:innen, Aushilfe CHF 26.75 
 
Basis für die Berechnung der Stundenlöhne gilt die 41-Stundenwoche. Im AZG wird die Jahressollarbeitszeit anhand der Tagessollarbeitszeit errechnet. Der jeweilige Stundenlohnansatz errechnet sich gemäss Formel: (Monatslohn x 13) / 2064 = Stundenlohn.
 
Ausbildungszuschläge
Inhaber eines relevanten Eidg. Berufsattestes (EBA) oder eines gleichwertigen Ausbildungsabschlusses eines EU/EFTA-Staates (nicht kumulierbar):
Wer Zulage
Festangestellte, Vollzeitpensum CHF 100.– pro Monat
Aushilfen CHF 0.60 pro Stunde

Inhaber eines relevanten Eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausbildungsabschlusses eines EU/EFTA-Staates (nicht kumulierbar):
Wer Zulage
Festangestellte, Vollzeitpensum CHF 250.– pro Monat
Aushilfen CHF 1.50 pro Stunde

Zusätzliche Amtssprache oder Englisch (anerkanntes Zertifikat, mind. Niveau B1):
Wer Zulage
Festangestellte, Vollzeitpensum CHF 20.– pro Monat
Aushilfen CHF 0.10 pro Stunde

Anhang I 2024
Lohnerhöhung
14232
Die Minimallöhne werden jährlich der Teuerung angepasst, sofern diese im Referenzmonat des Vorjahres (Jahresteuerung Monat September) mindestens 0.3% beträgt. Beträgt die Teuerung weniger als 0.3%, wird sie im Folgejahr angerechnet und ausgeglichen. Die Anrechnung und der Ausgleich GAV Elvetino Januar 2024  erfolgen unabhängig von der Höhe der Teuerung im Folgejahr.
 
Die effektiven Löhne (individueller Lohn + kumulierter Erfahrungszuschlag) werden in der Regel wie unter a) festgehalten der Teuerung angepasst. Ausnahmen sind in Anhang I beschreiben.

Es steht beiden Parteien frei, bis spätestens am 10. Oktober des Vorjahres Lohnverhandlungen zu verlangen, welche bis spätestens Ende November des Vorjahres abgeschlossen und per 1. Januar umgesetzt sein müssen.
 
Artikel 3.3, 3.4 und 3.5
13. Monatslohn
14232
Bis spätestens am 15. Dezember wird den Mitarbeitenden der 13. Monatslohn (Grundlohn gem. 23.1) ausgerichtet.
 
Mitarbeitende, welche im Laufe des Kalenderjahres ein- oder austreten, haben Anspruch auf den anteilsmässigen 13. Monatslohn (Grundlohn gem. 23.1).
 
Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn ist der 13. Monatslohn im Stundenlohn enthalten.
 
Während eines unbezahlten Urlaubs und solange Lohnersatzzahlungen von Sozialversicherungen ausgerichtet werden (namentlich Krankentaggeld und Unfalltaggeld), besteht kein Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 23.5 – 23.8
Dienstaltersgeschenke
14232
Der Mitarbeiter, der während 10 und mehr Jahren tätig war, erhält ein Dienstaltersgeschenk gemäss der nachfolgenden Skala:
 
Dienstjahre Geschenk
10 Jahre 50% eines Monatslohnes
15 Jahre 100% eines Monatslohnes
Alle weiteren 5 Jahren 100% eines Monatslohnes

Soweit es der Dienst gestattet, kann das Dienstaltersgeschenk in bezahlten Urlaub umgewandelt werden.

Der Zeitpunkt des Bezuges muss im Zusammenhang mit dem Antrag genannt und mit der Dienstplanung vereinbart werden. Der Bezug soll in der Regel spätestens innerhalb von 36 Monaten nach dem Jubiläumsmonat erfolgt sein. 
 
Einzelne Arbeitsperioden werden für die Berechnung der Dienstjahre zusammengezählt, sofern der Unterbruch nicht mehr als 5 Jahre beträgt.
 
Zur Berechnung werden auch Dienstjahre bei SBB oder einer anderen SBBTochtergesellschaft
angerechnet. Dasselbe gilt für Lehr- oder vergleichbare Ausbildungsverhältnisse, welche bei Elvetino, der SBB oder einer anderen SBB-Tochtergesellschaft absolviert wurden.
 
Beim Austritt aus der Elvetino infolge alters- oder invaliditätsbedingter Pensionierung innerhalb von 12 Monaten vor Fälligkeit des nächsten Dienstaltersgeschenkes wird dieses dennoch ausbezahlt. Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche Grundlohn der drei Kalenderjahre, die dem Jubiläumsjahr vorhergehen.
 
Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche vertragliche Grundlohn (gem. Art. 23.1) der fünf Kalenderjahre, die dem Jubiläumsjahr vorhergehen.

Artikel 28.4 – 28.8
Kinderzulagen
14232
Die Familienzulagen werden nach Massgabe der einschlägigen Bundesgesetze bzw. der kantonalen Ausführungsbestimmungen ausgerichtet. Die Vertragsparteien
regeln die Einzelheiten separat.

Die Mitarbeitenden erhalten für jedes neugeborene Kind eine Geburtszulage von CHF 1‘000, sofern die einschlägigen bundesgesetzlichen oder kantonalen Regelungen nicht eine höhere Zulage vorsehen oder die Geburtszulage direkt vom Kanton geleistet wird. Wenn beide Eltern bei Elvetino arbeiten, wird die Geburtszulage nur einmal pro Kind fällig.

Artikel 24.1 und 24.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
14232
Sonntagszuschlag
Für die Arbeit an Sonntagen wird ein Zeitzuschlag von 10 % ausgerichtet, welcher an die Monatsarbeitszeit angerechnet wird.

Nachtzuschläge
Für die Arbeitszeit von 20 bis 6 Uhr werden folgende Zeitzuschläge ausgerichtet, die an die Monatsarbeitszeit angerechnet und gemäss Art. II.2 entweder kompensiert oder ausgezahlt werden:
Personal Zeitperiode Zeitzuschlag
Fahrpersonal 22.00 - 24.00 10%
Fahrpersonal 24.00 - 04.00 30% (*1)
Fahrpersonal 04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme vor 04.00 erfolgt ist 30% (*1)
Logistikpersonal 20.00 - 24.00 25%
Logistikpersonal 24.00 - 04.00 30% (*1)
Logistikpersonal 04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme vor 04.00 erfolgt ist 30% (*1)
Logistikpersonal 04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme nach 04.00 erfolgt ist 10%
Logistikpersonal 05.00 - 06.00 10%
(*1) Ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem der Mitarbeiter das 55. Altersjahr vollendet, beträgt der Zeitzuschlag 40% anstatt 30%.

Anhang II: Artikel II.8 – II.10
Spesenentschädigung
14232
Auswärtige Übernachtung:
Verbunden mit einer auswärtigen Übernachtung wird den Mitarbeitenden zur Deckung von Mehrkosten eine Übernachtungsentschädigung ausgerichtet:
In der Schweiz:
• CHF 35 pro Übernachtung (CHF 40, wenn Unterkunft ohne Frühstück gebucht ist)
 
Im Ausland:
• CHF 30 pro Übernachtung (CHF 35, wenn Unterkunft ohne Frühstück gebucht ist).

Verpflegung:
Für Eigenkonsumationen im Speisewagen haben die Mitarbeitenden während dem Dienst grundsätzlich 40 % des offiziellen Verkaufspreises zu bezahlen. Diese Regelung gilt für das Fahrpersonal von Elvetino und umfasst mit Ausnahme von alkoholischen Getränken alle Angebote der Speisekarte. Die mit dem Rabatt konsumierten Artikel sind ordentlich über die Kasse abzuwickeln und die Quittung ist aufzubewahren.
 
Es können einzelne Wagentypen oder Mitarbeitendengruppen von der Regelung gemäss Art. 26.2. ausgenommen werden. Zudem können auch Konsumationslimiten
festgelegt werden. Dazu gehört auch der Ausschluss einzelner Artikel von der Rabattierung.

Berufskleidung, Reinigungsentschädigung:
Funktion Betrag
im Bereich Bahnservice (Festangestellte im Vollzeitpensum) CHF 600.-- pro Jahr
im Bereich Bahnservice (Aushilfen) CHF 2.-- pro Arbeitstag
im Bereich Logistik (Festangestellte im Vollzeitpensum) CHF 300.-- pro Jahr
im Bereich Logistik (Aushilfen) CHF 1.-- pro Arbeitstag
Die Reinigung der Uniform respektive der Berufskleider wird monatlich pauschal entschädigt.

Fahrvergünstigungen, Arbeitsweg:
Elvetino setzt sich dafür ein, dass die Mitarbeitenden Fahrvergünstigungen seitens der öffentlichen Transportunternehmungen erhalten. Es besteht allerdings kein genereller Anspruch auf Fahrvergünstigungen gegenüber Elvetino.

Artikel 25.1 und 25.4, 26.2, 26.3 und 28.1
Normalarbeitszeit
14232
Arbeitszeit
Ein Vollzeitpensum entspricht einer jährlichen Sollarbeitszeit von 2‘064 Stunden. Dies entspricht 41 Arbeitsstunden pro Woche respektive 302 Arbeitsbzw. Ferientagen à 6.83 Stunden und 63 Ruhetagen. Die Abrechnung erfolgt monatlich.

Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt von 365 Tagen höchstens 6.38 Stunden (410 Minuten). Pro Kalendermonat darf die Arbeitszeit 225 Stunden nicht überschreiten.

Die Mindestarbeitszeit pro Dienst beträgt in der Regel 240 Minuten, wobei diese Mindestarbeitszeit in Ausnahmefällen nach individueller Absprache mit dem Mitarbeiter verkürzt werden kann.

Ruhetage (gilt nicht für Aushilfen)
Den Mitarbeitenden sind im Kalenderjahr angemessen verteilt mindestens 63 ganze Ruhetage zu gewähren, von denen wenigstens 12 auf einen Sonntag fallen müssen. Der Mitarbeiter hat neben den 63 Ruhetagen keinen Anspruch auf zusätzliche Feiertage.
 
Pro Kalendermonat sind mindestens fünf Ruhetage einzuteilen. Bei Abwesenheit des oder der Mitarbeitenden (Krankheit, Unfall, andere bezahlte oder unbezahlte Abwesenheiten exkl. Ferien) wird der Anspruch auf Ruhetage mit der Formel «63 / 365 × (Abwesenheitstage –1)» gekürzt.
 
Wunschruhetage für Festangestellte: Die Mitarbeitenden können 2 Wunschruhetage pro Monat verlangen, wovon maximal 1 Wunschruhetag auf ein Wochenende (Samstag/Sonntag) fallen darf. An Feiertagen können Wunschruhetage nicht garantiert werden.

Die Wünsche müssen dem Dienstplaner bis am 8. des Vormonates schriftlich eingereicht werden.
 
Mitarbeitenden mit Betreuungspflichten werden nach Möglichkeit eine höhere Anzahl von Wunschruhetagen eingeräumt..

Tägliche Arbeitszeit, Dienstschicht, Ruheschicht
Für das fahrende Personal im Bereich Bahnservice kann die tägliche Höchstarbeitszeit bis auf 13 Stunden verlängert werden, doch darf die tägliche Arbeitszeit 410 Minuten im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.

Die Dienstschicht besteht aus der Arbeitszeit und den Pausen; sie darf im Durchschnitt von 28 Tagen 12 Stunden nicht überschreiten.
 
Für das fahrende Personal im Bereich Bahnservice kann die Dienstschicht bis auf 17 Stunden ausgedehnt werden, doch darf sie 12 Stunden im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.
 
Die Ruheschicht umfasst den Zeitraum zwischen zwei Dienstschichten und beträgt im Durchschnitt von 28 Tagen mindestens 12 Stunden. Ausnahmsweise kann die Ruheschicht auf 9 Stunden herabgesetzt werden, doch muss sie im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens 12 Stunden betragen. Die Verkürzung auf 9 Stunden ist zulässig bei:
  • dem Übergang von Spät-/Nachtdienst zum Früh-/Mitteldienst (einmal pro Woche)
  • auswärtigen Ruheschichten
  • Personalmangel infolge Krankheit oder Unfall
  • erhöhtem Personalbedarf zur Bewältigung ausserordentlicher und vorübergehender Aufgaben
  • Vorliegen der Zustimmung des Mitarbeiters oder seiner Vertreter
Pausen
Als Pause gilt jede Unterbrechung der Arbeit von 30 Minuten oder mehr.

Bei Diensten mit einer Arbeitszeit bis zu neun Stunden muss dem oder der Mitarbeitenden eine bezahlte Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 Minuten oder eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden. Bei Diensten mit einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss dem oder der Mitarbeitenden eine Pause gewährt werden.
 
Es wird ein Zeitzuschlag von 30 % gewährt:
  • Bei Dienstschichten mit einer oder zwei Pausen: für Pausenzeit ausserhalb des Dienstortes, die zusammengezählt 60 Minuten übersteigt;
  • bei Dienstschichten mit mehr als zwei Pausen: für Pausenzeit, die zusammengezählt 60 Minuten übersteigt

Artikel 18.2 und Anhang II: Artikel II.1, II.3, II.4, II.5 und II.7
Überstunden / Überzeit
14232
Überzeit

Wird die im Dienstplan vorgeschriebene Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen überschritten, so gilt die über den Dienstplan hinausgehende Arbeitszeit als Überzeitarbeit. Vorbehalten sind Zugsverspätungen bis 15 Min. (Abgeltung durch Vor- und Nachbereitungszeiten). Die Überzeit ist innerhalb von 2 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird mit den Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern vereinbart. Ist der Ausgleich innerhalb der nächsten zwei Monate nicht möglich, so ist für die Überzeitarbeit Barvergütung zu leisten. Die Barvergütung erfolgt mit einem Zuschlag von 25 % (indiv. Stundenlohn x 1.25). Der individuelle Stundenlohn wird auf der Basis des individuellen Grundlohnes (gem. Art.23.1) errechnet. Die geleistete Überzeit ist monatlich auszuweisen.

Mehrzeit
Die über die monatlich geschuldete Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit gilt als Mehrzeit.
 
Im Rahmen der Jahresarbeitszeit kann der Saldo von Mehrzeit während dem Kalenderjahr schwanken, abhängig von den Bedürfnissen von Elvetino und/oder der Mitarbeitenden.
Der unterjährige Grenzwert liegt zwischen -41 und +82 Stunden. Elvetino ist bestrebt, die eingeteilten Stunden während dem Jahr und unter allen Mitarbeitenden so ausgeglichen wie möglich zu verteilen, um damit Saldi ausserhalb der Grenzwerte am Jahresende zu vermeiden.
 
Der zulässige Grenzwert am Jahresende liegt zwischen -20.5 und +41 Stunden. Am Jahresende werden darüber hinausgehende Minussaldi ausgeglichen. Plussaldi über dem Grenzwert werden mit Lohnlauf Januar des Folgejahres ausbezahlt.

Überzeitentschädigung/ Barvergütung/ Überzeitvergütung gemäss Anhang I (in CHF pro Stunde):
Bereich Funktion 2018 2019 2020 2021 2022
Bahnservice Obersteward, festangestellt CHF 30.95 CHF 32.30 CHF 32.60 CHF 32.90 CHF 33.20
  Steward, festangestellt CHF 29.50 CHF 29.85 CHF 30.15 CHF 30.45 CHF 30.75
  Steward, Aushilfe (*1) CHF 28.55 CHF 28.90 CHF 29.20 CHF 29.50 CHF 29.80
Logistik Magaziner/Logistikmitarbeiter, festangestellt CHF 30.55 CHF 30.90 CHF 31.20 CHF 31.50 CHF 31.80
  Magaziner/Logistikmitarbeiter, Aushilfe (*1) CHF 28.55 CHF 28.90 CHF 29.20 CHF 29.50 CHF 29.80
(*1) Während der Überzeit wird die Überzeitentschädigung anstelle des Grundlohnes ausbezahlt.

Anhang I 2019 und Anhang II: Artikel II. 1 und 2
Arbeitsvertrag
14232
Abschluss des Arbeitsvertrages

Das Arbeitsverhältnis wird durch einen individuellen, schriftlichen Einzelarbeitsvertrag geregelt. Dabei müssen mindestens die Bestimmungen dieses GAV eingehalten werden. Mitarbeitende erhalten zusammen mit dem Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages diesen GAV inklusive Anhänge sowie sämtliche das Anstellungsverhältnis betreffende Reglemente, Weisungen und Vorschriften.

Ende des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet mit Kündigung, mit Ablauf des befristeten Vertrages, mit Erreichen des Rentenalters (Referenzalters) oder mit dem Tod des oder der Mitarbeitenden.

 

Artikel 10.1 und 10.4

Probezeit
14232

Die Probezeit beträgt:

unbefristete Arbeitsverhältnisse  3 Monate
befristete Arbeitsverhältnisse 2 Monate


Artikel 10.3

Ferien
14232
Alter Ferientage
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird 36 Tage
von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Alterjahr vollendet wird 30 Tage
von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Alterjahr vollendet wird 36 Tage
von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Alterjahr vollendet wird 42 Tage

Eine Ferienwoche setzt sich aus sechs Ferientagen und einem Ruhetag zusammen.

Der Ferienlohn besteht aus dem Grundlohn (inklusive 13. Monatslohn), bestehend aus Minimallohn, Erfahrungszuschlag, Ausbildungszuschlag, Sprachzuschlag sowie dem Durchschnittswert (12 Monate) der unregelmässigen Lohnbestandteile (Umsatzprämie etc.).

Bei den Aushilfen wird der Ferienanspruch durch den folgenden Zuschlag, zuzüglich zum Stundenlohn, abgegolten:
Alter Zuschlag
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden 13,04%
von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden 10,64%
von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden 13,04%
von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden 15,56%

Artikel 20.1 und 20.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
14232
Grund Bezahlte arbeitsfreie Tage (gilt nicht für Aushilfen)
Eigene Hochzeit 3 Tage
Hochzeit eines eigenen Kindes 1 Tag
Geburt / Adoption eines eigenen Kindes 2 Wochen
Pflege von Ehegatte, Lebenspartner, Eltern aufgrund eine kurzfristig aufgetretenen Pflegebedürftigkeit oder eines schweren Unfalls, deren Begleitung am Sterbebett bis 3 Tage pro Einzelfall
Stellensuche die nach erfolgter Kündigung objektiv erforderliche Zeit für Stellensuche
Tod von Ehegatte, Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwiegereltern 3 Tage
Tod von Schwager oder Schwägerin 1 Tag
Wohnungswechsel privat 1 Tag
Wohnungswechsel dienstlich bedingt 2 Tage
Waffen- und Kleiderinspektion 1 Tag
Umtausch und Rückgabe von militärischen Ausrüstungsgegenständen 1 Tag
Ärztliche Voruntersuchungen die nötige Zeit, höchstens 1 Tag pro Jahr ab dem 50. Altersjahr

Gewerkschaftliche Tätigkeit:
  • Für die Mitglieder gewerkschaftlicher Gremien steht ein Stundenkontingent von 450 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalverbände selber verfügen können und welches sämtliche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit Elvetino (mit Ausnahme der Lohnverhandlungen und der Dienstplankommission) abdeckt.
  • Für die Mitglieder der Personalkommission steht ein Stundenkontingent von 500 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalkommission selber verfügen kann und welches sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Personalkommission abdeckt.
  • Für Mitglieder der GAV-Verhandlungsdelegation nach vorgängiger Rücksprache mit und im Einverständnis der Geschäftsleitung.

    Artikel 21.1 – 21.7, 21.9 
Bezahlte Feiertage
14232
Dem Mitarbeiter sind im Kalenderjahr angemessen verteilt mindestens 63 ganze Ruhetage zu gewähren, von denen wenigstens 12 auf einen Sonntag fallen müssen. Der Mitarbeiter hat neben den 63 Ruhetagen keinen Anspruch auf zusätzliche Feiertage.

Anhang II: Artikel II.3
Bildungsurlaub
14232

Die Auszahlung von Ferienguthaben ist nicht vorgesehen. Davon ausgenommen sind allfällige bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Ferienguthaben, welche nicht in Form von Zeit bezogen werden konnten. Der Bezug in Form von Zeit ist in jedem Fall zu vorzuziehen.

 

Artikel 20.3

Krankheit
14232
Mitarbeitende, welche ohne Verschulden wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert sind, haben pro Kalenderjahr oder pro Verhinderungsfall
(je nachdem, was länger ist) einen vollen Lohnfortzahlungsanspruch während 30 Tagen. Unfall und Krankheit gelten dabei als unterschiedliche Ereignisse. Die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich nach dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn (individueller Grundlohn gem. Art. 23.1 inklusive Umsatzprämien, jedoch ohne einmalige Vergütungen wie Dienstjubiläum, etc.) während der vorangegangenen Anstellungsdauer, jedoch max. 12 Monate.

Krankentaggeldversicherung
Elvetino verpflichtet sich, für die Mitarbeitenden eine kollektive Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche nach der Lohnfortzahlungspflicht durch Elvetino Versicherungsleistungen von 80 % des versicherten Lohns bis zum 720. Tag (abzüglich Dauer der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 29.1) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen garantiert.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Elvetino und den Mitarbeitenden wie folgt aufgeteilt:

  1. 1/2 Mitarbeitende und 1/2 Elvetino ab Eintritt
  2. 1/3 Mitarbeitende und 2/3 Elvetino ab Januar des Kalenderjahres, in welchem voraussichtlich der 72. Dienstmonat vollendet sein wird.
Spezialbestimmungen bei Unfall
Elvetino versichert die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen. Als Nichtberufsunfall gilt jeder Unfall, der kein Berufsunfall ist. Unfälle auf dem Arbeitsweg sind den Nichtberufsunfällen gleichgestellt.

Der oder die Mitarbeitende, der oder die im Durchschnitt weniger als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist nur für Berufsunfälle zu versichern; als solche gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten von Elvetino, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten der Mitarbeitenden. Leistungen der Unfallversicherung während der Lohnfortzahlungsdauer gemäss Art. 29.1 fallen vollumfänglich Elvetino zu.


Artikel 29.1, 29.2, 29.10, 29.11, 29.13
Unfall
14232
Mitarbeitende, welche ohne Verschulden wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert sind, haben pro Kalenderjahr oder pro Verhinderungsfall
(je nachdem, was länger ist) einen vollen Lohnfortzahlungsanspruch während 30 Tagen. Unfall und Krankheit gelten dabei als unterschiedliche Ereignisse. Die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich nach dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn (individueller Grundlohn gem. Art. 23.1 inklusive Umsatzprämien, jedoch ohne einmalige Vergütungen wie Dienstjubiläum, etc.) während der vorangegangenen Anstellungsdauer, jedoch max. 12 Monate.

Krankentaggeldversicherung 
Elvetino verpflichtet sich, für die Mitarbeitenden eine kollektive Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche nach der Lohnfortzahlungspflicht durch Elvetino Versicherungsleistungen von 80 % des versicherten Lohns bis zum 720. Tag (abzüglich Dauer der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 29.1) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen garantiert.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Elvetino und den Mitarbeitenden wie folgt aufgeteilt:
  1. 1/2 Mitarbeitende und 1/2 Elvetino ab Eintritt
  2. 1/3 Mitarbeitende und 2/3 Elvetino ab Januar des Kalenderjahres, in welchem voraussichtlich der 72. Dienstmonat vollendet sein wird.

Spezialbestimmungen bei Unfall
Elvetino versichert die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen. Als Nichtberufsunfall gilt jeder Unfall, der kein Berufsunfall ist. Unfälle auf dem Arbeitsweg sind den Nichtberufsunfällen gleichgestellt.

Der oder die Mitarbeitende, der oder die im Durchschnitt weniger als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist nur für Berufsunfälle zu versichern; als solche gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten von Elvetino, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten der Mitarbeitenden. Leistungen der Unfallversicherung während der Lohnfortzahlungsdauer gemäss Art. 29.1 fallen vollumfänglich Elvetino zu.


Artikel 29.1, 29.2, 29.10, 29.11, 29.13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
14232
Mutterschaftsentschädigung
Bei Geburt richtet Elvetino, unter Anrechnung der obligatorischen Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG, eine Mutterschaftsentschädigung von 18 Wochen aus, die frühestens 4 Wochen vor der Niederkunft beginnt und frühestens 14 Wochen nach der Niederkunft endet. Die Pflicht zur Zahlung der Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig, sobald die Mitarbeiterin die Arbeit wieder aufnimmt. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 100% des AHV-pflichtigen Lohnes, sofern und solange die Mitarbeiterin gemäss Art. 29.1 einen Lohnfortzahlungsanspruch von 100% hat, und für die verbleibende Dauer 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Leistungen der Ausgleichskasse gemäss EOG sowie der Krankentaggeldversicherung fallen in jedem Fall vollumfänglich Elvetino zu.


Artikel 30.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
14232
Militärdienst Lohnanspruch
Rekrutenschule 100%
Wiederholungs- und Ergänzungskurs 100%
Umschulungskurs 100%
Beförderungsdienst 80%

Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn entspricht der volle Lohn dem Betrag, welcher Elvetino an die Sozialversicherungsbehörden (Erwerbsersatz EO) zu melden verpflichtet ist. Es ist dies in der Regel der monatliche Durchschnitt des effektiven AHV-pflichtigen Einkommens während der letzten maximal 12 Monate.
 
Artikel 31.1
Berufliche Vorsorge BVG
14232
Der Mitarbeiter ist in der Personalvorsorgestiftung der Elvetino AG gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod obligatorisch versichert. Massgebend sind die jeweils gültigen Statuten und Reglemente, welche bei der Verwaltung bezogen oder eingesehen werden können.

Lohnnachgenuss
Im Fall des Todes eines oder einer Mitarbeitenden und sofern eine oder ein Ehepartner/Ehepartnerin (inkl. eingetragene Partnerschaften), minderjährige Kinder oder Personen hinterlassen werden, denen gegenüber sie oder er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, wird ein Lohnnachgenuss von 2 Monatslöhnen gewährt.


Artikel 32.1 und 32.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
14232
Diesem GAV unterstellte festangestellte Mitarbeitende entrichten einen jährlichen Vollzugskostenbeitrag von CHF 72. Für Mitarbeitende im Stundenlohn beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 0.30 pro Arbeitstag. Dieser Beitrag wird monatlich direkt vom Lohn abgezogen und steht ausschliesslich den Personalverbänden zu. Den Mitgliedern der Personalverbände wird der Vollzugskostenbeitrag verrechnet.

Der Vollzugskostenbeitrag reduziert sich um die Hälfte bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 50% oder darunter.
 
Elvetino beteiligt sich an den Weiterbildungskosten der Mitarbeitenden, wenn dies betrieblich sinnvoll ist und ein Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht. Die Vorgesetzten entscheiden gemeinsam mit Human Resources fallweise über die Beteiligung an den Weiterbildungskosten, die in der Regel auf CHF 500 pro Kalenderjahr beschränkt sind.

Artikel 5.1 und 5.2, 22.2 (b) 
Kündigungsfrist
14232
Kündigung ablaufend auf den 15. oder Letzten eines Monats:
Arbeitsjahr Kündigungsfrist
Probezeit 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2. Dienstjahr 2 Monate

Kündigung ablaufend auf den Letzten eines Monats:
Arbeitsjahr Kündigungsfrist
2.-5. Dienstjahr 2 Monate
ab 6. Dienstjahr 3 Monate
ab 15. Dienstjahr 4 Monate

Die Kündigung während der Probezeit muss spätestens am letzten Tag der Probezeit, die Kündigung nach Ablauf der Probezeit spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist schriftlich beim Vertragspartner eingetroffen sein (Eingang Briefpost oder Empfangsbestätigung). Massgebend für die Bemessung der Kündigungsfrist und die Bestimmung des Kündigungstermins ist das Datum des Empfangs der Kündigung.
 
Artikel 12.3
Arbeitnehmervertretung
14232
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft des Verkehrpersonals SEV
Arbeitgebervertretung
14232
Elvetino AG
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
14232
Grundsatz
Die betriebliche Mitwirkung gemäss «Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben» (Mitwirkungsgesetz) wird durch die gewählte Personalkommission (Peko) von Elvetino ausgeübt. Es besteht eine Peko für alle dem vorliegenden GAV unterstellten Mitarbeitenden. Sie vertritt die Interessen dieser Mitarbeitenden gegenüber der Geschäftsleitung. Das Ziel der betrieblichen Mitwirkung besteht in der Förderung des gegenseitigen Verständnisses für die Belange von Elvetino bzw. von deren Mitarbeitenden. Zu diesem Zweck ist insbesondere eine offene und frühzeitige Information
über die Vorgänge in der Unternehmung und beim Personal unerlässlich. Verhandlung, Abschluss und Weiterentwicklung des GAV sind Sache der Vertragsparteien.

Inhalte der betrieblichen Mitwirkung
Die Peko kann sich mit allen Fragen befassen, welche die von ihr vertretenen Mitarbeitenden betreffen. Sie kann Anliegen der Mitarbeitenden beraten und vor der Geschäftsleitung vertreten, wenn ihr dies angezeigt erscheint. Zudem nimmt sie Stellung zu Angelegenheiten, die ihr von der Geschäftsleitung vorgelegt werden.

Die Geschäftsleitung informiert die Peko namentlich über:
  • Geschäftsziele und -gang
  • Veränderungen in der Organisation und wesentlicher Betriebsabläufe
  • Entwicklung des Personalbestandes
  • Grössere Projekte
  • Anzahl Absenztage aufgrund von Krankheit und Unfall
  • Anpassungen der einzelnen Berufsbilder
Die Peko hat ein Mitspracherecht betreffend:
  • Berufskleider (sofern diese nicht durch äussere Umstände vorgegeben sind, z. B. bei Franchisingkonzepten)
  • Gestaltung der Aufenthaltsräume
  • Innerbetriebliches Informationswesen
  • Gesundheitsschutz
  • Arbeitssicherheit
  • Gesundheitsmanagement
  • Weitere Fragen, die ihr von der Geschäftsleitung vorgelegt werden
Organisation
Die Peko setzt sich aus 8 Mitgliedern zusammen, wobei die Bereiche (im Besonderen die Verkaufs-Regionen und die Logistik) entsprechend der Anzahl der Mitarbeitenden vertreten sind. Die genaue Zusammensetzung wird durch die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart. Nach Möglichkeit müssen die Sprachregionen angemessen vertreten werden. Bei erheblichen Veränderungen des Personalbestandes von Elvetino und/oder Einbezug bzw. Wegfall einzelner Unternehmensbereiche können die Vertragsparteien die Zusammensetzung der Peko auch während der laufenden Amtszeit der Peko an die geänderten Verhältnisse anpassen.

Wahl
Wählbar sind in ihrem jeweiligen Wahlkreis alle dem GAV unterstellten und unbefristet angestellten Mitarbeitenden nach Ablauf des ersten Dienstjahres bei Einreichung der Kandidatur. Wahlberechtigt sind alle dem GAV unterstellten Mitarbeitenden in ihrem jeweiligen Wahlkreis.

Sitzungen
Die Peko bestimmt ihren Sitzungsrhythmus selbst und tagt in der Regel vier Mal pro Jahr. Die Sitzungen können durch das Präsidium der Peko, durch mindestens vier Mitglieder der Peko oder durch die Geschäftsleitung einberufen werden. Das Präsidium der Peko verschickt die Einladungen und die Traktandenliste an die Mitglieder und die Vertragsparteien, in der Regel mindestens drei Wochen im Voraus.

Anhang IV
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
14232
Die Mitglieder dürfen wegen der ordnungsgemässen Tätigkeit in der Peko nicht benachteiligt werden.

Artikel 4 und Anhang IV
Sozialpläne
14232
Im Fall von Massenentlassungen infolge Schliessungen eines Betriebsteils, Standorts oder Organisationsbereichs, Rationalisierung und dgl. sind die einschlägigen Gesetzesbestimmungen einzuhalten (Information und Mitsprache). Elvetino ist bestrebt, bei solchen Ereignissen den betroffenen Mitarbeitenden nach Möglichkeit an anderen Dienstdomizilen oder in anderen Abteilungen eine Ersatztätigkeit zu vermitteln. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, Verhandlungen über einen Sozialplan aufzunehmen.

Artikel 12.3 (g)
Schlichtungsverfahren
14232
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses GAV versuchen die Vertragsparteien sich einvernehmlich zu verständigen. Erreichen die Vertragsparteien keine Verständigung, so kann jede Vertragspartei die Angelegenheit einem Schiedsgericht vorlegen, welches nach Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung der anderen Vertragspartei und allenfalls nach weiteren Anhörungen der beiden Vertragsparteien entscheidet.
Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig.

Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern (inkl. Präsidium). Ein Mitglied wird durch Elvetino und ein Mitglied durch die Personalverbände ernannt. Das Präsidium wird gemeinsam bestimmt und muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen. Können sich die Vertragsparteien über das Präsidium nicht einigen, so wird es von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich bezeichnet.

Während eines Schiedsverfahrens unterlassen die Vertragsparteien alles, was zur Verschärfung des Konflikts beitragen könnte. Die Kosten des Schiedsgerichts teilen sich die Vertragsparteien hälftig, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Artikel 6.1-6.5
Friedenspflicht
14232
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der gesamten Vertragsdauer den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie namentlich Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott oder Aussperrung zu verzichten. Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens heisst, dass auch bei Streitigkeiten über Fragen, die im GAV nicht geregelt sind, die Friedenspflicht besteht. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis ist der ordentliche arbeitsrechtliche Rechtsweg anwendbar.

Artikel 7.1-7.3
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.14232 05.05.2026 01.01.2024